Regelung für Mischkombination – Ausnahme für Großbritannien

30. Nov. 2017
Zulassungsfreie, ausländische Anhänger oder Auflieger dürfen in Deutschland nur noch eingesetzt werden, wenn sie von einem Zugfahrzeug aus demselben Herkunftsland gezogen werden. Für Mischkombinationen aus Großbritannien gilt eine Ausnahme. Nach Informationen des Deutschen Speditions- und Logistikverbands (DSLV) hat das Bundesverkehrsministerium bestätigt, dass das in Großbritannien eingeführte freiwillige Zulassungssystem für Anhänger oder Auflieger in Deutschland anerkannt wird. Trailer, die in diesem System in Großbritannien registriert sind und auf deutschen Straßen rollen, dürfen auch von Zugfahrzeugen, die in einem anderen Staat als Großbritannien zugelassen sind, gezogen werden.
Wir das freiwillige Zulassungssystem nicht genutzt, bleibt es laut DSLV weiterhin bei der Regelung, dass diese Anhänger nur dann am Verkehr teilnehmen dürfen, wenn sie von einem Zugfahrzeug gezogen werden, das in Großbritannien zugelassen ist.
Die Neuregelung für Mischkombinationen trat zum 1. Oktober in Kraft. Nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) Absatz 1a Paragraf 20 dürfen in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zulassungsfreie Anhänger vorübergehen am Verkehr in Deutschland teilnehmen, wenn sie von einem Zugfahrzeug gezogen werden, das im selben Mitgliedstaat oder im selben Vertragsstaat zugelassen ist und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist.
Grund zur Klärung war notwendig, da nach Angaben des DSLV in der Vergangenheit immer wieder britische Anhänger oder Auflieger aufgefallen waren, die wegen fehlender Einzelzulassung kein eigenes Kennzeichen besaßen. Und deutsche Kontrollorgane beanstandeten, dass sie durch eine nicht-britische Zugmaschine auf deutschen Straßen gezogen wurden.