Nachunternehmerhaftung gilt auch für Kep-Branche

20. Sept. 2019
Das Bundeskabinett hat in dieser Woche das Paketboten-Schutz-Gesetz beschlossen. Laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales soll die Nachunternehmerhaftung auf die Paketbranche ausgeweitet werden. In der Fleischwirtschaft und am Bau gelte sie bereits seit gut 15 Jahren.
Laut Bundesministerium hat eine bundesweite Razzia des Zolls im Februar 2019 ergeben, dass jedes sechste überprüfte Beschäftigungsverhältnis in der Branche tendenziell kritisch war. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales sagt: „Die Entwicklung in Teilen der Paketbranche ist schon länger nicht mehr akzeptabel.“ Arbeitende Menschen würden ausgebeutet, oft Menschen aus Mittel- und Osteuropa, die nur wenig Deutsch sprechen. „Dieser Praxis schieben wir mit dem Paketboten-Schutz-Gesetz einen Riegel vor, indem wir die Nachunternehmerhaftung für Sozialversicherungsbeiträge auch für die Paketbranche auf den Weg bringen.“
Sozialversicherungsbeiträge korrekt bezahlen
Die Nachunternehmerhaftung soll sicherstellen, dass derjenige für die abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge haftet, der einen Auftrag annimmt und an einen Nachunternehmer weiter vergibt. Wenn ein Subunternehmer keine Beiträge abführt und sie nach Kontrollen nicht bei ihm einzutreiben sind, steht der Hauptunternehmer ein. Unternehmer, die Subunternehmer beschäftigen, können sich von diesen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorweisen lassen. Sie entlastet dann den Hauptunternehmer, auch wenn der Nachunternehmer die Beiträge wider Erwarten doch nicht abführt. Eine solche Unbedenklichkeitsbescheinigung stellen Krankenkassen und Berufsgenossenschaften solchen Nachunternehmern aus, die ihre Sozialbeiträge bisher ordnungsgemäß abführten.