Lkw-Maut: Fahrer geben falsche Gewichtsklasse an

21. Jan. 2019
Die korrekte Einstellung der Gewichtsklasse in der On-Board-Unit (OBU) wird aktuell von vielen Lkw-Fahrern noch häufig vergessen oder nicht richtig ausgeführt, teilt das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) mit. Die Folge ist ein Mautverstoß, der mit hohen Bußgeldzahlungen verbunden sein kann.
Hintergrund ist, dass sich die neuen Mautsätze stärker am Fahrzeuggewicht orientieren. Bislang war neben dem Schadstoffausstoß vor allem die Achszahl für die Mautberechnung maßgeblich. Die Achszahl spielt nun aber erst ab einem zulässigen Gesamtgewicht von 18 Tonnen eine Rolle.
18-Tonner besonders auffällig
Jeder bei der Vorbeifahrt durch das Kontrollpersonal des Bundesamtes für Güterverkehr festgestellte Verstoß führt zu einer Ausleitung auf den nächstgelegenen Parkplatz", so das BAG. Für das Unternehmen und den Fahrer bedeute ein Mautverstoß also auch ein Zeitverlust.
Besonders auffällig waren nach Angaben des Bundesamtes Lkw, die ein zulässiges Gesamtgewicht von 18 Tonnen aufweisen – darunter fällt der Großteil der Sattelzugmaschinen für den Fernverkehr. Diese Fahrzeuge haben als Gewichtsklasse 18 Tonnen auf der OBU gespeichert, fahren aber in aller Regel nicht solo, sondern mit einem Auflieger. In diesem Fall muss die Gewichtseinstellung angepasst werden, anschließend ist auch die Zahl der Achsen anzugeben.
Gewicht in drei Klassen
Das Gewicht in den OBUs ist laut BAG in folgende Klassen einzuordnen: größer/gleich 7,5 – 11,99 Tonnen zGG, größer/gleich 12 Tonnen bis 18 Tonnen zGG und größer 18 Tonnen zGG. Das zulässige Gesamtgewicht wird in Auswahlschritten von 1,5 Tonnen eingestellt. Die Gewichts- und Achseinstellungen müssen nach der Eingabe dann noch bestätigt werden, nur dann übernimmt die OBU die Werte auch. Dies gelte auch für Fahrzeuge, deren OBU bisher auf den höchsten Mautsatz eingestellt waren.
Das in den Fahrzeugpapieren angegebene zulässige Gesamtgewicht ist das maßgebliche Gewicht für die Einstellung auf der OBU. Dies errechnet sich bei Fahrzeugkombinationen seit dem 1. Januar 2019 durch einfache Addition der zulässigen Gesamtgewichte von Motorfahrzeug und Anhänger beziehungsweise Auflieger. Stütz-, Sattel- und Aufliegelasten werden abweichend von der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht mehr berücksichtigt", so das BAG.