Radfahrer im Kreisverkehr haben nicht immer Vorfahrt

15. Nov. 2013
Ein Radweg, der um einen Kreisverkehr herumführt, bietet nicht die selben Vorfahrtsrechte wie die Fahrbahn, die er umschließt. Für Fahrzeuge, die auf Grund des Schildes „Vorfahrt gewähren“ und „Kreisverkehr“ zum Warten verpflichtet sind, gilt diese Pflicht also auch nur für den inneren Straßenring, aber nicht für den Radweg drumherum. Das gilt zumindest dann, wenn Fahrradfahrer ebenfalls ein „Vorfahrt gewähren“ Schild beachten müssen, wenn sie auf dem Kreisradweg die Zufahrtstraßen queren. In diesem Fall müssen die Fahrradfahrer laut der telefonischen Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline einfahrende Automobile durchlassen. Das hat auch das Oberlandesgericht Hamm entschieden (AZ: 9 U 200/11)
Im Vorliegenden Fall stieß demnach eine Radfahrerin auf einem solchen Weg mit einem Pkw zusammen. Sie behauptete, der Pkw sei ungebremst in den Ring eingefahren und habe ihr Vorfahrtsrecht verletzt. Zwar müsse Sie selbst die Vorfahrt gewähren. Doch die Autofahrerin sei die eigentliche Unfallverursacherin, da auf sie ja mit dem Zusatzschild „Kreisverkehr“ noch eine zusätzliche Wartepflicht falle. Deshalb müsse die Pkw-Fahrerin ihr den Schaden ersetzen und ein Schmerzensgeld von 15.000 Euro bezahlen.
Diesen Ausführungen widersprach demnach das Gericht. Die Wartepflicht der Radfahrerin, so das Gericht, habe in diesem Fall nicht nur gegenüber Fahrzeugen gegolten, die aus dem Kreisverkehr in die Zufahrtsstraße herauskommen, sondern auch für die, die über die Zufahrtsstraße in den Kreisverkehr einfahren wollen. Nur so ergebe die Beschilderung Sinn. Zudem führe jeweils ein abgesenkter Bordstein vom Radweg auf die Fahrbahn der Zufahrtsstraßen. „Nach der Straßenverkehrsordnung hat sich aber derjenige, der über einen abgesenkten Bordstein auf eine Fahrbahn fährt, so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist“, sagt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer. Überdies fehlten auf der Fahrbahn der Zufahrtsstraße auch jegliche Markierungen für einen querenden Radweg. Dies sei ebenfalls ein Anhaltspunkt dafür, dass die Radfahrer hier immer wartepflichtig sind.