Recht: „Bulle“ ist keine Beleidigung

06. März 2014
Wer einen Polizisten im mundartlichen Sprachgebrauch als „Bulle“ bezeichnet, hat ihn nicht vorsätzlich beleidigt. Es handele sich dabei nicht um eine Herabsetzung des Polizisten und damit einen Verstoß gegen Paragraf 185 des Strafgesetzbuches. Im vorliegenden Fall suchten zwei Polizeibeamten laut dem Portal kostenlose-urteile.de ein Anwesen auf. Nachdem sie an der Haustür geläutet hatten, öffnete ihnen die Hausherrin. Deren Tochter fragte im mundartlichen Dialekt: „San däs d` Bullen?“, worauf die Mutter entgegnete: „Ja, des san d` Bullen.“ Wegen dieses Ausspruchs wurde gegen die Hausherrin Anklage wegen Beleidigung erhoben. Das Landgericht Regensburg wies die Klage ab (AZ: 3 Ns 134 Js 97458/04). Durch die Äußerung der Angeklagten sei die Ehre der Polizeibeamten nicht verletzt worden. Der Begriff „Bulle“ sei, insbesondere in der umgangssprachlich geprägten Mundart, nicht als Gleichsetzung eines Polizeibeamten mit einem Tier, das reizbar und angriffslustig zu blinder und unüberlegter Gewalt neigt, gleichzusetzen. Vielmehr, so das Gericht, sei er ein umgangssprachliches Synonym für Polizeibeamte. Laut kostenlose-urteile.de verwies das Gericht hinsichtlich der gesellschaftlichen Akzeptanz des Begriffs auf die Fernsehsendung „Der Bulle von Tölz“.
Überdies habe die Frau ohnehin nicht unmittelbar mit den Polizisten geredet, sondern die Frage ihrer Tochter beantwortet und dabei ohne Überlegung den von der Tochter benutzten Begriff verwendet.