Recht: Keine Zusammenlegung mehrerer Fahrverbote
Bekommt ein Fahrer erst ein Fahrverbot mit viermonatiger Frist zur Abgabe des Führerscheins aufgebrummt und kassiert kurze Zeit später ein weiteres Fahrverbot ohne Abgabefrist, können die beiden Fahrverbote nicht zusammengelegt werden. Auf dies Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (AZ: 3 RBs 254/15) weist die D.A.S Rechtschutz-Versicherung hin. Im vorliegenden Fall war ein Fahrer mit 48 km/h zu viel erwischt worden. Das Landratsamt verhängte ein Bußgeld und einen Monat Fahrverbot mit viermonatiger Abgabefrist für den Führerschein. Allerdings hatte ein Amtsgericht bereits eine Woche früher wegen einer anderen Temposünde gegen den Fahrer ein Bußgeld und einen Monat Fahrverbot mit viermonatiger Abgabefrist verhängt. Im ersten Fall legte der Fahrer Einspruch ein. Das Gericht verurteilte ihn zu 200 Euro Geldbuße und einem Monat Fahrverbot ohne Abgabefrist. Das Gericht ordnete zudem die parallele Vollstreckung der Fahrverbote an. Insgesamt durfte der Fahrerer dann nur einen Monate lang nicht fahren. Daraufhin legte die Staatsanwaltschaft Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht Hamm stellte klar, dass es allgemein bekannt sei, dass mehrere „normale“ Fahrverbote ohne Viermonatsfrist parallel vollstreckt werden können. Das gelte aber nicht, sobald für eines der Fahrverbote eine viermonatige Abgabefrist für den Führerschein eingeräumt wurde.
Die Frist stelle eine Vergünstigung dar – wenn der Verkehrsteilnehmer in den vergangenen zwei Jahren kein Fahrverbot aufgebrummt bekommen hat. Folgen aber zwei Vergehen hintereinander, dann sei Schluss mit Vergünstigung, so das Gericht. Der Paragraf 25 Absatz 21 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes verbiete in solchen Fällen die zeitliche Zusammenlegung der Fahrverbote. Sie müssen einzeln und in voller Länge angetreten werden, egal, ob das zweite Fahrverbot mit oder ohne Viermonatsfrist ergangen sei.