Recht: Prognoserisiko trägt der Unfallverursacher

17. März 2016
Der Halter eines bei einem Unfall beschädigten Fahrzeugs kann dies reparieren lassen, wenn die Kosten dafür nicht mehr als 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes betragen. Stellt sich danach heraus, dass der Sachverständige den Wiederbeschaffungswert zu hoch angesetzt hat, sind die Reparaturkosten trotzdem zu übernehmen. Das Risiko für die Prognose des Sachverständigen trägt der Unfallverursacher. So hat das Landgreicht Köln (AZ: 9 S 22/14) in einem Urteil entschieden, auf das der Deutsche Anwaltverein hinweist. Weiter geht aus dem Urteil hervor, dass der Geschädigte den Sachverständigen nicht auf offensichtlicheVorschäden, wie etwa Hagelschäden, hinweisen muss. Im vorliegenden Fall ließ ein Unfallgeschädigter sein Fahrzeug begutachten. Der Sachverständige ermittelte einen Wiederbeschaffungswert von 4.200 Euro. Die veranschlagten Reparaturkosten beliefen sich auf 5.100 Euro. Damit lagen die Kosten im Verhältnis zum Wiederbeschaffungswert unterhalb der 130-Prozent-Grenze.
Im laufenden Verfahren stellte sich heraus, dass der Sachverständige den Wiederbeschaffungswert zu hoch angesetzt hatte. Der Sachverständige hatte den Hagelschaden nicht berücksichtigt. Dann wäre die 130-Prozent-Grenze doch überschritten worden. Die Versicherung des Unfallverursachers wollte daraufhin die Kosten nicht bezahlen. Der Unfallgeschädigt klagte. Das Gericht gab der Klage statt. Begründung: Der Kläger habe sich, als er sich für eine Reparatur entschied, auf die Angaben des Sachverständigen verlassen dürfen. Lägen die Kosten für eine Reparatur bis zu 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert, könne sich der Geschädigte für eine Reparatur entscheiden. Er dürft nicht von der Prognose des Sachverständigen abhängig sein. Das Prognoserisiko trage der Verursacher. Auch habe der Geschädigte nicht extra auf die Hagelschäden aufmerksam machen müssen. Sei seien auf den Fotos klar zu erkennen gewesen. Eine gesonderte Aufklärung sei nicht erforderlich gewesen, so das Gericht.