Rechtsabbiegen für Lkw nur noch in Schritt-Tempo

Die Geschwindigkeitsbegrenzung von rechts abbiegenden Lkw ist nur einer von zwölf Punkten in der vom BMVI geplanten Novelle der StVO.
Um das Radfahren sicherer zu machen, plant das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) eine Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO). Auswirkungen wird diese Novelle auch auf Lkw-Fahrer haben, die künftig nur noch in Schrittgeschwindigkeit rechts abbiegen dürfen. Noch im Sommer geht die Änderungsverordnung in die Ressortabstimmung und in die Länder- und Verbändeanhörung, so dass die Verordnung baldmöglichst in Kraft treten kann. 2020 sollen dann auch Änderungen der begleitenden Verwaltungsvorschriften und im übergeordneten Straßenverkehrsgesetz greifen.
Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer teilte mit, mit klaren Regelungen den Radverkehr zu stärken und dafür zu sorgen, dass Radfahren zügig spürbar attraktiver und sicherer werde. „Es ist die größte Radreform seit 20 Jahren.“ Das Rad sei gleichberechtigter Teil des Straßenverkehrs, was sich auch in der StVO widerspiegeln müsse.
Der Deutsche Verkehrssicherheitsrat (DVR)
Der Deutsche Verkehrssicherheitsrat (DVR) sieht die vom BMVI vorgestellten zwölf Punkte zur Novelle der StVO als ersten Schritt in die richtige Richtung, um das Fahrradfahren sicher zu machen. „Höhere Bußgelder für falsches Parken beziehungsweise Halten, ein definierter Mindestabstand beim Überholen von Radfahrenden und vor allem auch die Innovationsklausel für mehr Handlungsfreiheit der Kommunen sind sinnvoll“, erklärt DVR-Hauptgeschäftsführer Christian Kellner. Weiter begrüßt der DVR, dass Lkw nur noch in Schrittgeschwindigkeit rechts abbiegen dürfen, sicherer sei aber, den Radverkehr vom motorisierten Verkehr zu trennen, wie bei „Protected Intersections“, die es in den Niederlanden schon lange gebe. Auch die Umkehrung der Regelgeschwindigkeit auf Tempo 30 innerorts könne an vielen Stellen helfen. Weiter teilt der DVR mit: „Wolle der Bundesverkehrsminister ernsthaft den Radverkehr fördern, müsse er in den Verwaltungsvorschriften die Vorgaben für die Wegebreiten anpassen und verbindlich machen, so dass die Kommunen sie umsetzen könnten.“
Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club
Verhalten positiv sieht der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) die geplante Novellierung der StVO an. Denn er vermisst größere Handlungsmöglichkeiten für Kommunen, um dem Radverkehr mehr Platz im Straßenraum einzuräumen. Dass die Geschwindigkeit der rechtsabbiegenden Lkw auf bis zu 11 km/h begrenzt werde, sei immer noch zu schnell und er fordert eine Begrenzung auf eine echte Schrittgeschwindigkeit: 4 bis 7 km/h. Nach Auffassung des ADFC fehlt weiterhin unter anderem die Einführung von Tempo 30 als Regelgeschwindigkeit innerorts.
Inhalte der StVO-Novelle:
• Schrittgeschwindigkeit für rechtsabbiegende Lkw: Für rechtsabbiegende Lkw soll innerorts Schrittgeschwindigkeit (7 bis 11 km/h) vorgeschrieben werden.
• Generelles Halteverbot auf Schutzstreifen und Erhöhung der Bußgelder für das Parken in zweiter Reihe: Die Erhöhung soll noch in diesem Jahr in den Bußgeldkatalog aufgenommen werden.
• Mindestüberholabstand für Kfz: Bisher genügte ein „ausreichender Seitenabstand“, künftig wird ein Mindestüberholabstand von 1,5 Metern innerorts und 2 Metern außer Orts festgeschrieben.
• Grüner Pfeil für Radfahrer: Die bestehende Grünpfeilregelung gilt künftig auch für Radfahrer, die aus einem Radfahrstreifen oder baulich angelegten Radweg heraus rechts abbiegen wollen. Außerdem wird ein gesonderter Grünpfeil für Radfahrer eingeführt.
• Einrichtung von Fahrradzonen: Analog zu Tempo 30-Zonen soll es nach der StVO-Novelle auch Fahrradzonen geben, deren Regeln sich an denen für Fahrradstraßen orientieren.
• Nebeneinanderfahren von Radfahrern erleichtern: Ausdrücklich erlauben soll die StVO künftig auch, dass Radfahrer nebeneinander her fahren, sofern der Verkehr nicht behindert wird – bisher mussten Radler grundsätzlich einzeln hintereinander fahren.
• Ausweitung des Parkverbots vor Kreuzungen und Einmündungsbereichen: Fünf Meter vor Kreuzungen und Einmündungen – von der Eckausrundung beginnend – soll das Parken künftig neben Radwegen verboten sein, um die Sicht zu verbessern.
• Vereinfachte Öffnung von Einbahnstraßen für Radfahrer in Gegenrichtung: Dass Fahrradfahrer Einbahnstraßen in der Gegenrichtung befahren können, muss die jeweilige Kommune regeln. Geplant ist eine Klarstellung in der Verwaltungsvorschrift zur StVO.
• Überholverbot von Radfahrern: Ein neues Verkehrszeichen zeigt, etwa an Engstellen, an, wann ein Überholverbot von Radfahrern gilt.
• Vereinfachung für Lastenräder: Ein neues Zeichen für „Lastenfahrrad“ markiert in Zukunft Parkflächen und Ladezonen, um diese frei zu halten.
• Verkehrszeichen Radschnellwege: Dieses Verkehrszeichen wird in der StVO aufgenommen, um Radschnellwege zu kennzeichnen – was bisher auf sandigem Untergrund beispielsweise nicht möglich war.
• Innovationsklausel: Modellversuche sollen künftig unabhängig von einer Gefahrenlage möglich sein, um die Mitbestimmung der Kommunen zu erhöhen – eine nötige weitergehende Öffnung muss auf Gesetzesebene verabschiedet werden