Rettungsdienst kann straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen verlangen
Damit die Einsatzfahrzeuge Im Notfall besser vorankommen, darf ein Rettungsdienst bei einer schwierigen Verkehrssituation vor der Rettungswache straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen wie die Einrichtung einer Einbahnstraße oder von Haltverboten verlangen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschieden (Urteil vom 222.0.2017, Az.: 1 C 3.16). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt dem zeitnahen Eintreffen der Rettungskräfte am Einsatzort in der Notfallrettung entscheidende Bedeutung zu, daher sei auch eine Verzögerung von nur bis zu einer Minute nicht unerheblich. Die Behörde sei daher dazu verpflichtet, straßenverkehrsrechtliche Anordnungen zu treffen, um der Gefahr verzögerter Rettungseinsätze wirksam zu begegnen.
Geklagt hatte eine Hilfsorganisation der Notfallrettung, die in Berlin-Friedenau eine Rettungswache betreibt. Durch parkende Autos auf der an das Grundstück angrenzenden Straße sei es in der Vergangenheit zu Behinderungen und damit zu Verzögerungen von Notfalleinätzen von bis zu 60 Sekunden gekommen. Maßnahmen wie die Einrichtung einer Einbahnstraße oder von Haltverboten lehnte das Bezirksamt ab, weil die Verzögerungen nur unwesentlich seien. Nach Ansicht des Gerichts ist die Straßenverkehrsbehörde zu einem Tätigwerden verpflichtet; welche Maßnahmen sie aber treffe, stehe in ihrem pflichtgemäßen Ermessen.