SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung: Testangebot für Mitarbeiter

19. Apr. 2021 Newsletter / Betrieb & Technik
Ab nächster Woche müssen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern ein wöchentliches Testangebot machen - für Beschäftigte aus dem Bereich Transportdienstleistungen sogar mindestens zweimal pro Woche.
Einer entsprechenden Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung hat das Bundeskabinett diese Woche zugestimmt, vermutlich nächste Woche soll die Verordnung in Kraft treten. Demnach diene die Änderungsverordnung dazu, das „auch im betrieblichen Rahmen erhöhte Infektionsrisiko durch die gefährlichen SARS-CoV-2 Varianten zu reduzieren“. Die Verordnung diene zudem „auch der Herstellung fairer Wettbewerbsbedingungen für alle Betriebe und trägt dazu bei, einen vollständigen wirtschaftlichen Lockdown mit entstehenden Kosten im mehrstelligen Milliardenbereich sowie eine einhergehende dauerhafte Schädigung der deutschen Wirtschaft zu verhindern“.
Testpflicht für Beschäftigte außerhalb des Homeoffice
Die neue Verordnung sieht demnach vor, dass für alle Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen in Deutschland, deren Beschäftigte nicht im Homeoffice arbeiten, die Pflicht eingeführt wird, jeder und jedem ihrer Beschäftigten mindestens einmal in der Woche einen Test anzubieten. Die Beschäftigten sind aufgerufen, die Testangebote vom Arbeitgeber wahrzunehmen.
In besonderen Beschäftigtengruppen mit einem „tätigkeitsbedingt erhöhten Infektionsrisiko“ muss jeder Beschäftigte sogar mindestens zweimal pro Woche ein Testangebot vom Arbeitgeber erhalten.
Beschäftigte mit „tätigkeitsbedingt erhöhten Infektionsrisiko“
Dazu gehören neben dem Einzelhandel auch „Beförderungs-, Zustell- und andere Transportdienstleistungen“, so die Verordnung. Das Risiko der Verbreitung des Virus sei, gerade vor dem Hintergrund der infektiöseren Virusvarianten, „besonders kritisch, wenn es im Betrieb zu häufigen und wechselnden Kontakten der Beschäftigten zu anderen Personen kommt“.
Beschäftigte der besonderen Beschäftigungsgruppen seien auch aufgrund der Gefahren von Tröpfcheninfektionen vermehrt zu testen. Dazu gehören auch Beschäftigte, die vom Arbeitgeber im Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden, etwa Saisonbeschäftigte in der Landwirtschaft; außerdem aus Sparten der Lebensmittel - und Fleischproduktion, in denen unter ungünstigen klimatischen Bedingungen in Innenräumen gearbeitet werden; des Weiteren Beschäftigte, die körpernah arbeiten und keinen Mund-Nase-Schutz tragen können, etwa Mitarbeiter in Kindertagesstätten oder in der Betreuung von Personen mit Behinderungen.
Veranschlagte Kosten pro Beschäftigten: 130 Euro
Durch die Anpassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und durch die Verlängerung ihrer Geltungsdauer entstehen der Verordnung zufolge für die Unternehmen zusätzliche Kosten: Für die Bereitstellung der medizinischen Gesichtsmasken und für die Einführung des Testangebots bis zum 30. Juni 2021 sind demnach bis 130 Euro je betroffenem Beschäftigten zu veranschlagen.