Schlagloch: Land trägt Verkehrssicherungspflicht

14. Jan. 2014
Fährt ein Fahrzeug durch ein Schlagloch auf der Autobahn und wird dabei beschädigt, dann kann das für die Autobahn zuständige Land zur Verantwortung gezogen werden – und zwar dann, wenn es seine Verkehrssicherungspflichten verletzt hat. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden (AZ: 11 U 52/12).

Im vorliegenden Fall war nach Angaben des Fachinformationsdiensts kostenlose-urteile.de ein Pkw auf der Bundesautobahn 52 in Gelsenkirchen im Bereich einer Baustelle unterwegs. Dort war der Standstreifen als Fahrbahn freigegeben. Auf dem Standstreifen fuhr das Fahrzeug in ein etwa 20 Zentimeter tiefes Schlagloch und erlitt einen Achsschaden. Die daraus resultierende Reparatur kostete den Pkw-Fahrer 2.200 Euro.

Nachteilig für das Land Nordrhein-Westfalen, das für den Zustand der Autobahn verantwortlich ist, erwies sich folgender Zusammenhang: Laut kostenlose-urteile.de war das Schlagloch im Bereich eines für den Baustellenbetrieb verschlossenen Gullyschachts entstanden. Um den Standstreifen für den Verkehr befahrbar zu machen, hatte der für das Land handelnde Landesbetrieb Straßenbau NRW die zu überfahrenden Gullyschächte mit Eisendeckeln versehen und mit einer bitumenhaltigen Masse und einer Asphaltschicht auffüllen lassen. Im Bereich der Unfallstelle war diese Füllung jedoch zum Teil herausgebrochen und ein Schlagloch entstanden.

Das Oberlandesgericht warf dem Landesbetrieb in seinem Urteil eine Verkehrssicherungspflichtverletzung vor und verurteilte das Land zu Schadenersatz. Die Begründung: Das Schlagloch ist nach Ansicht des Gerichts die Folge einer vom Landesbetrieb zu verantwortenden, vermeidbaren Gefahrenquelle. Das Verschließen des Gullyschachts habe selbst bei fachgerechter Ausführung ein nicht abschätzbares Risiko beinhaltet. Außerdem hätten sichere Methoden wie das Herstellen provisorischer Schachtabdeckungen aus Schnellbeton zur Verfügung gestanden, wurden aber nicht angewandt.