Schunck Group bietet Pandemieklausel
Die Schunck Group hat eine Pandemieklausel für Verkehrshaftungs- und Transportversicherungen entwickelt. Sie gilt rückwirkend zum 1. März 2020 und ist mit namhaften Versicherern abgestimmt.
Nach Angaben des Versicherungsmaklers aus München erhalten die Speditionen und Logistikunternehmen damit mehr Rechtssicherheit bei bestimmten, versicherungsvertraglichen Obliegenheiten. Etwa bestätige die Pandemie-Klausel, dass die kontaktlose An- und Ablieferung von Waren, Gütern oder Paketen keine Obliegenheitsverletzung darstellt, auch dann, wenn zum Beispiel keine unterschriebene Empfangsquittung vorliegt. Vermeidbare Kontakte unterbleiben so, ohne den Versicherungsschutz zu gefährden.
„Wir wissen aus Gesprächen mit namhaften Branchenvertretern aus der Logistik, dass sich die Zulieferer und Fahrer damit ein Stück weit sicherer fühlen, denn zum Teil entscheiden diese bereits in Eigenregie, auch ohne Absprache, so vorzugehen“, sagt Peter Kollatz, Geschäftsführer der Schunck Group und verantwortlich für die operativen Fachbereiche, Recht und Schaden.
Sichere Schnittstellenkontrolle
Laut einer Mitteilung von Schunck können etwa anstelle der üblichen schriftlichen Bestätigung durch den Empfänger andere Maßnahmen zur Schnittstellenkontrolle erfolgen, etwa aussagekräftige Fotos, der Austausch sowie die Speicherung digitaler Daten mit dem Empfänger, die Nennung von Zeugen oder handschriftliche Vermerke mit Datum, Uhrzeit und Ablieferort.
Diebstahlgefährdete oder hochwertige Güter und Waren sind allerdings davon ausgenommen. Es sei denn, die Ware kann an einem Ort abgestellt oder abgeliefert werden, zu dem ausschließlich der Auftraggeber beziehungsweise Empfänger oder ein Bevollmächtigter Zugang hat.
Mit Versicherern abgestimmt
Nach Angaben von Schunck ist die Klausel mit den Versicherern abgesprochen, mit denen Schunck in den Sparten Transport- und Verkehrshaftungsversicherung zusammenarbeitet. „Für Schunck-Kunden, die über eine der zustimmenden Gesellschaften versichert sind, ergeben sich somit keine negativen Konsequenzen, wenn sie von bestimmten organisatorischen Maßnahmen abweichen, die in Form von versicherungsvertraglichen Obliegenheiten vorgeschrieben sind“, schreibt der Makler.
Die Klausel werde bewusst nicht befristet, bis die akute Gefahrenlage überwunden ist. Man habe dabei praxisorientiert auf den Einzelfall abgestellt, um auch der Sondersituation in Bezug auf diebstahlsgefährdete oder höherwertige Güter gerecht zu werden.