Neues Luftsicherheitsgesetz in Kraft getreten

06. März 2017
Mehr Sicherheit im Flugverkehr bedeutet mehr Aufwand für Unternehmen
Zu mehr Sicherheit im Luftfrachtverkehr soll das neue Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) führen, das jetzt nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft trat. Die Beteiligten an der sicheren Lieferkette – etwa Luftfrachtspediteure und Transportortunternehmen – müssen mit deutlich mehr Bürokratie rechnen.
Etwa werden die Vorschriften für die Zuverlässigkeitsüberprüfungen von Arbeitnehmern in sicherheitsrelevanten Bereichen verstärkt (§ 7 LuftSiG). Für Personal, das beispielsweise Zugang zu identifizierbarer Luftfracht hat, genügt also die beschäftigungsbezogene Überprüfung (bÜ) wie bisher nicht mehr. Für alle Beschäftigten mit Zugang zu Luftfracht - also auch Fahrer - ist künftig die behördliche Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP) Pflicht. Die erfolgt durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde des jeweiligen Bundeslandes und ist weitaus umfassender als die bÜ.
Auch die Unternehmen sollen noch mehr unter die Lupe genommen werden. Für sie wird mit § 9a LuftSiG (neue Fassung) die behördliche Zulassung eingeführt, für die das Luftfahrt-Bundesamt zuständig sein wird. Diese Zulassungspflicht, die auch für Straßentransporteure von Luftfracht gilt, soll im Rahmen einer Übergangsfrist ein Jahr nach Inkrafttreten des LuftSiG gültig werden.