Jubilee Signet

Tempolimit mit Zusatzschild „Schneeflocke“ gilt immer

28. Okt. 2014
Die Sonne scheint, es ist warm, kein Schnee in Sicht. Trotzdem müssen Fahrer eine Geschwindigkeitsbegrenzung mit Schneeflockensymbol beachten. Das Verkehrszeichen gilt nicht nur bei Schneefall. Das Oberlandesgericht in Hamm hat eine entsprechende erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Siegen bestätigt (AZ: 1 RBs 125/14). Im vorliegenden Fall war ein Autofahrer auf einer Bundesstraße unterwegs. Ein elektronisch gesteuertes Verkehrszeichen begrenzte das Tempo auf 80 km/h. Unter diesem Schild war das Zusatzschild „Schneeflocke“ angebracht. Bei einer folgenden Geschwindigkeitskontrolle stoppten ihn die Beamten mit Tempo 125 km/h. Es folgten eine Geldbuße von 160 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot. Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde ein. Die Geschwindigkeitsüberschreitung von 45 km/h könne ihm nicht angelastet werden, da keine winterlichen Verhältnisse auf den Straßen herrschten, so seine Meinung. Zumindest sei das Tempolimitsschild mit Schneeflocke irreführend gewesen. Die Richter am Amtsgericht als auch am Oberlandesgericht sehen dies anders.
Das Zusatzschild „Schneeflocke“ enthalte bei sinn- und zweckorientierter Betrachtungsweise nur einen – entbehrlichen – Hinweis darauf, dass das Tempolimit Gefahren bei winterlichen Verhältnissen abwehren solle. Die Akzeptanz für das Tempolimit solle erhöht werden. Anders als das „Bei Nässe“-Schild beinhalte keine zeitliche Einschränkung der angeordneten Höchstgeschwindigkeit. Auch bei trockener Fahrbahn müssen Fahrer das Tempolimitsschild mit Schneeflocke beachten.