Toter Winkel: Rückwärtsfahrender Fahrer muss sich einweisen lassen

17. März 2015
Wer rückwärts fährt muss sicherstellen, dass er auch den toten Winkel einsieht. Gelingt ihm das nicht, muss er sich laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg notfalls einweisen lassen. Im vorliegenden Fall stieß ein Autofahrer laut Angaben des Portals kostenlose-urteile.de mit einem Fußgänger zusammen als er rückwärts fuhr. Das Oberlandesgericht Nürnberg (Az: 6 U 2012/89) habe entschieden, dass der Fahrer gegen Paragraph 9, Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung verstoßen habe. Demnach sei Rückwärtsfahren nur zulässig, wenn eine Gefährdung anderer ausgeschlossen sei. Eine Gefährdung könne jedoch nur dann ausgeschlossen werden, wenn der Fahrer sich vor dem Rückwärtsfahren vergewissere, dass auch der hintere Bereich frei von Hindernissen sei, der im Rückspiegel oder durch Zurückschauen nicht eingesehen werden kann. Diese Pflicht, notfalls auch mit Einweisung, bestehe besonders, wenn eine Gefährdung von Menschen drohe.