EuGH-Urteil: Ungarische Transitsteuer für türkische Lkw rechtswidrig

20. Okt. 2017
Müssen türkische Lkw, die Textilien nach Deutschland befördern, im Transit ungarische Kraftfahrzeugsteuer bezahlen. Nein, urteilte jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH). Die Steuer sei eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie Zölle und deshalb nicht erlaubt.
Im vorliegenden Fall verlangten die ungarischen Steuerbehörden von einem türkischen Logistikdienstleister die Zahlung der Steuer in Höhe von umgerechnet 200 Euro und ein Bußgeld in Höhe von etwa 2.000 Euro. Dabei ging es um Fahrzeuge des Unternehmens, die über Ungarn Textilerzeugnisse aus der Türkei nach Deutschland transportierten.
Der EuGH hat in seinem Urteil (Urteil vom 19. Oktober 2017, Nr: 107/2017) entschieden, dass die ungarische Kraftfahrzeugsteuer mit dem Assoziierungsbakommen EWG-Türkei nicht vereinbar ist. Demnach sind mit dem Beschluss des Assoziationsrates Zölle und zollgleiche Abgaben zwischen der EU und der Türkei beseitigt worde. Jede den Waren bei der Überschreitung der Grenze einseitig auferlegte finanzielle Belastung stelle unabhängig von ihrer Bezeichnung und Art ihrer Erhebung, wenn sie kein Zoll im eigentlichen Sinne ist, eine Abgabe zollgleicher Wirkung dar.