Transportbranche: Das ändert sich 2022
Zum ausklingenden Jahr 2021 müssen sich die Unternehmen der Transport- und Logistikbranche weiterhin vor allem mit Regelungen rund um die Corona-Pandemie befassen. Dabei stehen 2022 einige wichtige Neuerungen bevor. Stichwort: EU-Mobilitätspaket.
Der Mindestlohn steigt in zwei Stufen
Angefangen vom Lieferkettengesetz, das mehr unternehmerische Sorgfaltspflichten entlang der Lieferkette verlangt, über eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung, die Rücknahmepflicht von Elektroaltgeräten durch Supermärkte, bis zur Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns – ab dem 1. Januar auf 9,82 Euro pro Stunde und ab dem 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro – reicht die Liste von Neuerungen in Deutschland.
Speziell die Transport- und Logistikbranche betreffen aber auch einige Neuregelungen, die auf EU-Ebene realisiert wurden. Wie etwa die Vorschriften für Neuwagen und verpflichtende Assistenzsysteme, nach denen nicht nur Pkw, sondern auch Busse, Transporter und Lastkraftwagen ab 2022 mit einer standardisierten Schnittstelle für eine Alkoholsperre ausgerüstet werden müssen.
Der größte Batzen entfällt aber auf das EU-Mobilitätspaket, Teil 1, das Neuregelungen in den Bereichen der Arbeitnehmerentsendung von Berufskraftfahren, des Markt- und Berufszugangs sowie der Sozialvorschriften regelt. Einige, etwa im Bereich der Sozialvorschriften, sind bereits in Kraft, andere erhalten 2022 erst Gültigkeit, manche auch erst 2024 beziehungsweise 2025.
Ab dem 2. Februar 2022 gilt bei Nutzung eines digitalen Fahrtenschreibers, dass der Fahrer jeden Grenzübertritt dokumentieren muss. Dazu hat er den nächstmöglichen Halteplatz nach einer Grenze ansteuern und muss dann das Symbol des Landes eingeben, in das er gerade eingereist ist. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Fahrtenschreiber automatisch den Standort dokumentiert.
„Abkühlen“ nach Kabotage
Auch beim Thema Kabotage gibt es Neues, und zwar ab dem 21. Februar 2022. Nach einem vollen Kabotagepensum (maximal drei Beförderungen in sieben Tagen infolge einer beladenen Einfahrt oder maximal eine Beförderung binnen drei Tagen infolge einer unbeladenen Einfahrt) muss eine „Abkühlphase” von vier Tagen folgen, während der im „Aufnahmemitgliedstaat” keine weiteren Kabotagebeförderungen erlaubt sind.
Der gleiche Stichtag gilt zudem für die Regelung, dass Fahrzeuge, die für grenzüberschreitende Beförderung eingesetzt werden, alle acht Wochen zu einer Betriebsstätte im Land der Niederlassung zurückkehren müssen.
Ebenfalls ab dem 21. Februar 2022 gültig sind die Neuregelungen zu den Markt- und Berufszugangsverordnungen. Damit wird im Rahmen von grenzüberschreitendem gewerblichen Güterkraftverkehr sowie Kabotageverkehre mit Fahrzeugen über 2,5 Tonnen zulässige Gesamtgewicht eine Gemeinschaftslizenz erforderlich. Eine Übergangsfrist gibt es bis 21. Mai für Unternehmer, die ausschließlich grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Fahrzeugen bis zu 3,5 Tonnen durchführen.
Drittlandstransport nur eingeschränkt steuerfrei
Der Bundesverband Spedition und Logistik (DSLV) meldet zudem als Neuerung die eingeschränkte Steuerfreiheit für Drittlandstransport. Demnach hat das Bundesfinanzministerium ein EuGH-Urteil (C-288/16 vom 29. Juni 2017) zu grenzüberschreitenden Beförderungsleistungen durch Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) umgesetzt.
Ab dem 1. Januar 2022 sind demgemäß Transporte ins Drittland nur noch steuerfrei, wenn sie vom Transportunternehmen unmittelbar an den Versender oder Empfänger der Ware erbracht werden.
Das Mobilitätspaket 1
• Verordnung (EU) 2020/1054 vom 15. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hinsichtlich der Mindestanforderungen an die maximalen täglichen und wöchentlichen Lenkzeiten, Mindestfahrtunterbrechungen sowie täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten, und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hinsichtlich der Positionsbestimmung mittels Fahrtenschreibern
• Verordnung (EU) 2020/1055 vom 15. Juli 2020 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009, (EG) Nr. 1072/2009 und (EU) Nr. 1024/2012 im Hinblick auf ihre Anpassung an die Entwicklungen im Kraftverkehrssektor
• Richtlinie (EU) 2020/1057 vom 15. Juli 2020 zur Festlegung besonderer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor und zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG bezüglich der Durchsetzungsanforderungen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012