Unfall: Dash-Cam-Aufnahmen sind kein Beweismittel

22. Aug. 2014
Videoaufzeichnungen mit einer Dash-Cam sind als Beweismittel bei einem Unfallhergang in einem Zivilprozess nicht zugelassen. Das ist der Hinweisbeschluss des zuständigen Richters am Amtsgerichts München vom 13. August 2014 (Aktenzeichen 345 C 5551/14). Im vorliegenden Fall möchte ein Unfallbeteiligter Fahrer mit seiner Dash-Cam-Aufnahme beweisen, dass er - entgegen dem Beweis des ersten Anscheins - nicht schuld an dem Unfall war. Beide Parteien haben keine Zeugen, beide Parteien stellen den Unfallhergang unterschiedlich dar. Der zuständige Richter lehnt nach Angaben des Amtsgerichts München die Verwertung und Verwendung der Videoaufzeichnung als Beweismittel ab. Die Begründung: Zum einen verstoße die permanente, anlasslose Überwachung des Straßenverkehrs durch eine im Pkw installierte Autokamera gegen Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 3 Bundes-Datenschutzgesetzes. Zum anderen verstoße sie gegen das Kunsturhebergesetz Paragraf 22, Satz 1 und verletze den Beklagten in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Artikel 2, Absatz 1, Absatz 1 des Grundgesetzes. Würde das Gericht anders entscheiden, bedeute dies, dass jeder Bürger Kameras ohne jeden Anlass nicht nur in seinem Pkw, sondern auch an seiner Kleidung befestigen könnte. Es würde bedeuten, dass jeder permanent gefilmt und überwacht werden könnte und so das Recht auf Informationelle Selbstbestimmung praktisch aufgegeben würde.