Unfall: Geschädigter hat Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung

28. Aug. 2015
Es kommt zu einem Verkehrsunfall, bei dem die Fahrzeuge beschädigt werden und nicht mehr genutzt werden können. In diesem Fall hat ein Geschädigter für die Dauer des Ausfalls einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Nach aktueller Rechtsprechung wie etwa dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (AZ 13 U 28/15), auf das das Portal rechtslupe.de hinweist, stellt der unfallbedingte Ausfall eines Kraftfahrzeugs einen wirtschaftlichen Schaden dar. Die ständige Verfügbarkeit eines Fahrzeugs ist als geldwerter Vorteil anzusehen. Voraussetzung ist, dass der Geschädigte einen Nutzungswillen und eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit hat. Für diese Voraussetzung ist der Geschädigte darlegungs- und beweisbelastet.
Beim Ausfall eines gewerblich genutzten Fahrzeugs bemisst sich der Schaden nach dem konkret zu berechnendem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder der Miete eines Ersatzfahrzeugs. Das gelte vorallem dann, wenn das beschädigte Fahrzeug unmittelbar zur Erbringung gewerblicher Leistungen diente.
Schwierig wird es dann, wenn der Ausfall des Fahrzeugs sich weder gewinnmindernd noch kostensteigernd auf den Betrieb auswirkt. Hier sei es umstritten, ob der Geschädigte Nutzungsausfallentschädigung verlangen kann. Bei gemischt genutzten Fahrzeugen – also privat und gewerblich – ist der Anteil der Privatnutzung soweit erforderlich zu schätzen (Paragraf 287 ZPO).