Urteil: Ohne eigenes Fahrzeug abhängig beschäftigt

18. Aug. 2017
Lkw-Fahrer, die bei ihrer Tätigkeit keinen eigenen Lkw, sondern das Fahrzeug ihres Auftraggebers nutzen, sind in der Regel abhängig beschäftigt. Das hat das Sozialgericht Stuttgart in einem aktuellen Fall entschieden.
In dem Fall stritten sich nach Angaben des Gerichts die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit einer Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen. Die Beklagte stellte fest, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit als Lkw-Fahrer für ein Transportunternehmen abhängig und damit sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Hiergegen wendete sich der Kläger.
Das Gericht hat die Klage abgewiesen, da der Kläger abhängig beschäftigt gewesen sei. Die Begründung: Maßgebliches Kriterium sei im vorliegenden Fall, dass der Kläger keinen eigenen Lkw genutzt habe. Der Kläger habe daher keine eigenen Betriebsmittel genutzt und damit kein maßgebliches Unternehmerrisiko getragen. Er habe mithin nicht, wie dies bei einem Unternehmer der Fall sei, neben seiner Arbeitskraft einen nennenswerten Einsatz an Sachmitteln, sondern nur seine Arbeitskraft angeboten, wie dies jeder abhängig Beschäftigte tue ((Urteil vom 25. April 2017, Az.: S 2 R 1023/13).