Urteil: Anspruch auf Urlaubsentschädigung verfällt erst nach 15 Monaten

27. Sept. 2013
Wer einen Verkehrsunfall verursacht, muss für den Schaden aller Beteiligten aufkommen. Das bezieht sich auch auf den entgangenen Arbeitsdienst und das anteilige Urlaubsgelds für die Zeit des urlaubsbedingten Ausfalls. Bei längerem Ausfall des Unfall-Geschädigten bleiben die Urlaubsansprüche 15 Monate nach dem neuen Jahresbeginn bestehen. Auf dies Urteil des Bundesgerichtshofs weist die Deutsche Anwaltshotline hin. Im vorliegenden Fall erlitt eine Beifahrerin eines Pkw, der schuldlos in einen Unfall verwickelt wurde, eine schwere Hals-Wirbelsäulen-Distorsion. Sie war nach dem Unfall nicht mehr arbeitsfähig. Bevor sie ein Jahr lang Krankengeld bezog, zahlte zunächst der Arbeitgeber der Verletzten sechs Wochen lang das Gehalt weiter. Den Betrag wollte der Arbeitgeber von der Haftpflichtversicherung des Gegners ersetzt haben – plus das auf die krankheitsbedingt ausgefallenen Arbeitstage entfallene Urlaubsentgelt für zwei Jahre. Zu Recht, wie die Richter des Bundesgerichtshofs entschieden. Gewährt ein Arbeitgeber für die Zeit einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bezahlten Urlaub, ist der auf diesen Zeitraum entfallene Teil des Urlaubsentgelts vom Unfallverursacher voll zu ersetzen. Auch die vor dem Unfall noch nicht genommenen Urlaubstage, die eigentlich verfallene sind, da sie länger als ein Jahr zurückliegen, müssen berücksichtigt werden. Grund: Wenn ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten kann, verfallen laut Bundesurlaubsgesetz seine gesetzlichen Urlaubsansprüche erst 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. Die verletzte Frau konnte laut Deutsche Anwaltshotline den ihr gesetzlich zustehenden Urlaub von 20 Arbeitstagen für das Vorjahr bis zum 31. März des Jahres darauf nehmen beziehungsweise sich krankheitsbedingt auszahlen lassen.