Urteil zur Betriebsgefahr beim Be- und Entladen
Beim Ausladen wird ein Lkw-Fahrer mit einer Elektroameise verletzt – und trägt wegen der Betriebsgefahr des Lkw eine Mithaftung, urteilt das Oberlandesgericht Köln.
Im vorliegenden Fall beluden zwei Männer in einem Lager mit Hilfe von Elektroameisen ihre Lkw mit vorbereiteten Paletten. Dabei stieß der eine Lkw-Fahrer mit seiner Elektroameise gegen den rechten Fuß des anderen und verletzte ihn. Der verletzte Fahrer machte vor Gericht 100 Prozent Schadensersatz geltend. Das Landgericht ging jedoch von einer Mithaftung des Klägers von einem Drittel aufgrund der Betriebsgefahr seines Lkw aus, ein Urteil. Das vom Oberlandesgericht Köln bestätigt wurde (Urteil vom 6.Dezember 2018, Az.: 3 U 59/18).
Ein Drittel Mitverursachung für den Kläger
Demnach ergebe sich aus der Betriebsgefahr seines Lkw, dass sich der Kläger ein Drittel Mitverursachung anrechnen lassen muss. Ob sich eine Betriebsgefahr verwirkliche, richtet sich nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) sich danach, ob sich der Unfall in einem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang des Kraftfahrzeugs ereigne. Es sei nicht zwingende Voraussetzung, dass der Unfall auf einer öffentlichen Fläche passiere oder der Motor noch laufe. Be- und Entladevorgänge rechnet man dem Gericht zufolge allgemein jedenfalls dann zum Betrieb eines Lkw, wenn hierzu spezielle Entladungsvorrichtungen genutzt würden. Dies sei hier mit dem elektronischen Hubwagen der Fall gewesen. Zur Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs gehörten auch die Gefahren, die sich durch die Ladevorrichtung oder das Ladegut selbst ergeben, so die Mitteilung des Rechtsportals Juris.