Urteil: Cannabisfahrt bedeutet nicht grundsätzlich Führerscheinentzug
Wenn ein Autofahrer unter Cannabiseinfluss hinter dem Steuer erwischt wird, kann ihm nicht ohne Vorliegen eines medizinisch-psychologischen Gutachtens der Führerschein entzogen werden. Das hat das Bayerische Verwaltungsgericht (VGH) München entschieden (Urteil vom 25.04.2017, Az. 11 BV 17.33). Im vorliegenden Fall hatte das Landratsamt Starnberg einen Autofahrer, der unter Cannabiseinfluss gefahren war, wegen der Ordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von 500 Euro und einem Monat Fahrverbot verdonnert. Der Fahrer, der gelegentlich Cannabis konsumiert habe, sei „zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet“, weil er den Konsum von Cannabis vom Führen eines Fahrzeugs nicht trennen könne. Nach Ansicht der Verwaltungsrichter komme es jedoch darauf, „ob aus dem Verhalten des Betreffenden der Schluss gezogen werden könne, dass er auch in Zukunft Fahren und Cannabiskonsum nicht trenne“. Eine solche Beurteilung könne die Fahrerlaubnisbehörde im Regelfall – ebenso wie bei Alkoholfahrten – nur auf der Grundlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens treffen.