Urteil: Doppelte Anfahrt von Abschleppwagen kann nicht in Rechnung gestellt werden

11. Nov. 2013
Will eine Ordnungsbehörde ein falsch geparktes Fahrzeug abschleppen, darf sie nicht gleich einen neuen Abschleppwagen anfordern. Zumindest dann nicht, wenn sich in der Nähe mindestens ein weiterer Abschleppwagen befindet, der zwar bei einem anderen Fall gerufen wurde, aber nicht zum Einsatz kam. Dem betroffenen Autofahrer darf in diesem Fall keine Leerfahrt für den abgebrochenen Abschleppvorgang in Rechnung gestellt werden. Parksünder müssen zwar grundsätzlich für diese Zusatzkosten aufkommen und sind auch nachträglich normalerweise davon nicht befreit. Auf dies Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (AZ: 5A 1687/12) weist die Deutsche Anwaltshotline hin.
Im vorliegenden Fall rechnete ein Ordnungsamt im Vorfeld eines Autokorsos mit umfangreichen Parkverstößen und ließ im Umfeld ein Flotte von 30 Abschleppfahrzeugen bereitstellen. Obwohl gerade erst ein Spezialtransporter gerufen und dann aber nicht mehr eingesetzt worden war, weil der Fahrer dieses Wagens inzwischen erschien und das Auto selbst entfernte, bestellten die Beamten einen neuen Abschleppwagen für einen weiteren Pkw. Beide Anfahrten stellte die Behörde den Autohaltern in Rechnung. Die Münsteraner Richter sahen dies anders. Nach dem Verwaltungskostenrecht dürfen Aufwendungen, die durch unrichtige Behandlung der Sache entstanden sind, nicht erhoben werden – auch wenn sie bereits angefallen sind. Es gebe eine behördliche Kostenminderungspflicht, so die Richter. Sie schreibe einerseits eine effektive Aufgabenerfüllung und andererseits die Verwendung kostengünstiger Handlungsalternativen vor