Urteil: Durchfahrtshöhe mit Sicherheitszuschlag angeben

30. Mai 2014
Bei der Angabe einer maximalen Durchfahrtshöhe, beispielsweise einer Tordurchfahrt, genügt es nicht, die tatsächliche Höhe anzugeben. Vielmehr sei ein Sicherheitsaufschlag von mindestens 20 Zentimetern angemessen und erforderlich. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Osnabrück hervor (AZ: 2 S 790/03). Laut dem Portal kostenlose-urteile.de kam es im vorliegenden Fall zu einem Unfall, weil ein zu hoher Lkw durch eine Toreinfahrt fahren wollte. Ein Verkehrszeichen wies demnach auf eine Durchfahrtshöhe von 3,9 Meter hin. Dies habe auch fast der tatsächlichen Höhe der Toreinfahrt entsprochen. Der Fahrer habe daraufhin einen Schadenersatz von 5.000 Euro geleistet, jedoch eine weitere Zahlung abgelehnt. Seiner Meinung nach treffe die Klägerin eine Mitschuld, da die Durchfahrtshöhe angesichts eines unzureichenden Sicherheitszuschlags fehlerhaft gekennzeichnet worden sei.

Das Landgericht Osnabrück teilte demnach die Ansicht des Lkw-Fahrers. Darum sprach es laut dem Portal der Klägerin ein Mitverschulden von 40 Prozent zu. Das Gericht begründet die Entscheidung damit, dass sich die Höhe eines Lkw wegen der Ladung oder der beim Fahren auftretenden Schwingungen ändern könne. Daher sei ein Sicherheitszuschlag von mindestens 20 Zentimetern angemessen und erforderlich gewesen.