Urteil: Fahrer muss nicht die Länge der Fahrbahnmarkierung kennen
Die Länge der einzelnen Fahrbahnmarkierungen und den Abstand zwischen den Markierungen muss ein durchschnittlicher Kraftfahrer nicht kennen. So hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einem aktuellen Fall (AZ: 2 Ss(Owi) 322/14) entschieden.
Im vorliegenden Fall fuhr ein Lkw-Fahrer seinem Vordermann zu dicht auf. Er habe den Mindestabstand von 50 Metern nicht eingehalten, wie das Amtsgericht Wildeshausen zunächst feststellte. Es verurteilte den Fahrer zu einem Bußgeld von 80 Euro. Der Fahrer legte Rechtsbeschwerde ein, das Verfahren landete beim OlG Oldenburg. Nach Auffassung des OLG hätte der Fahrer nicht erkennen können und auch nicht erkennen müssen, dass er weniger als 50 Meter Abstand zum Vordermann eingehalten hatte. Im Gegensatz zum Amtsgericht, das davon ausgegangen war, dass jeder Fahrer den Abstand der Fahrbahnmarkierung und die dazwischen liegenen Räume auf der Autobahnfahrbahn kennen müsse, entschied das OLG anders. Aus Sicht des Senats könne nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein Fahrer mit Hilfe der Fahrbahnmarkierungen seinen Abstand ermitteln können muss. Die Länge sowie der Abstand zwischen den Markierungen seien dem durchschnittlichen Fahrer nicht bekannt, urteilten die Richter.
Das OLG hat somit das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und zur Verhandlung nach Wildeshausen zurückverwiesen.
Übrigens: Dem Leitfaden für Straßenmarkierungen des DSGS (Deutsche Studiengesellschaft für Straßenmarkierungen) zufolge ist die Markierung auf der Autobahn sechs Meter lang. Die Zwischenräume, also die unmarkierte Strecke zwischen zwei Fahrbahnmarkierungen, misst zwölf Meter.