Urteil: Fahrtenbuch nur mit Auflage

07. Mai 2015
Eine Behörde darf nach einem Verkehrsverstoß erst eine Fahrtenbuchauflage anordnen, wenn sie zuvor „alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Täters getroffen hat“. Laut dem Verwaltungsgericht Trier (AZ.: 1 L 349/15.TR) beinhaltet das bei einem Verstoß mit einem Firmenfahrzeug etwa die Frage nach Geschäftsbüchern, anhand derer die betrieblichen Fahrten nachvollzogen werden können, oder die Befragung des zuständigen Geschäftsführers.