Urteil: Fahrtenbuchauflage nach einem Jahr

25. Nov. 2014
Auch nach einem Jahr ist es möglich, eine Fahrtenbuchauflage zu kassieren. Die Richter des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg ließen in ihr Urteil (AZ: 12 LB 76/14) die Dauer der notwendigen Ermittlungen, die Geschäftsbelastungen der Behörden und das Verhalten des Fahrzeughalters miteinfließen und kamen zu dem Schluss, dass der Abstand von Tathergang und Verhängung der Auflage zum Führen eines Fahrtenbuchs nicht zu beanstanden sei.
Im vorliegenden Fall, auf den der Deutsche Anwaltsverein (DAV) hinweist, wurde ein Motorradfahrer außerhalb einer Ortschaft geblitzt. Er fuhr 27 km/h zu schnell. Nachdem er den Anhörungsbogen mit Bild von der Heckseite des Motorrads erhielt, behauptete er nicht zu wissen, wer das Motorrad zur Tatzeit lenkte. Er äußerte sich nicht zur Sache und machte von seinem Zeugenverweigerungsrecht Gebrauch. Die weiteren Ermittlungen wurden eingestellt. Ein Jahr nach dem Vorfall ordnete die Behörde ein Fahrtenbuch für die Dauer von 15 Monaten an. Der Motorradbesitzer klagte dagegen. Die Richter waren nicht seiner Meinung. Ein Fahrtenbuch könne angeordnet werden, wenn der Fahrzeugführer nicht festgestellt werden könne. Auch liege bei einer Tempoüberschreitung von 27 km/h ein Verkehrsverstoß von erheblichem Gewicht vor. Auch das Argument des langen Zeitraums von einem Jahr zwischen der Tempoüberschreitung und der Anordnung ließen die Richter nicht gelten. Auch wichtig: Da ein Motorrad nicht ganzjährig genutzt werde, kann die Fahrtenbuchauflage auch länger angeordnet werden als bei einem Auto üblich.