Falschparker haftet für Unfall im Dunkeln

11. Mai 2018
Stößt ein Fahrer bei Dunkelheit gegen ein falsch geparktes Fahrzeug, haftet auch der Halter des geparkten Pkw für die Unfallfolgen. Auf dies Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Az. 16 U 212/17) weist die Deutsche Anwalthotline hin. Die Richter sprachen demnach dem geschädigten Halter lediglich 75 Prozent des entstandenen Schadens zu.
Im vorliegenden Fall hatte ein Autofahrer sein Fahrzeug unmittelbar hinter einer Verkehrsinsel am rechten Straßenrand im Halteverbot geparkt. Bei Dunkelheit übersah ein weiterer Autofahrer den dort stehenden Pkw und fuhr ungebremst auf. Der Halter sah die alleinige Schuld beim Unfallverursacher und verlangte, dass dieser vollumfänglich hafte. Der sah das aber anders und der Fall ging vor Gericht.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied, dass sowohl Unfallverursacher als auch Falschparker für den Unfall verantwortlich seien. Zwar sei der Schuldanteil des Fahrenden höher und der Halter des beschädigten, verbotswidrig geparkten Pkw erhalte in diesen Fällen grundsätzlich vollen Schadensersatz. Hier stehe dem Falschparker aber aufgrund der besonderen Umstände nur ein anteiliger Schadensersatzanspruch zu. Nicht nur die Dunkelheit, sondern auch die Art und Weise, in der das parkende Fahrzeug am Straßenrand stand, spielten hier eine Rolle. Der Unfallverursacher müsse daher nur zu 75 Prozent für den entstandenen Schaden haften, so das Gericht.