Jubilee Signet

Urteil: Fußgänger sind am Zebrastreifen zu Vorsicht verpflichtet

13. Nov. 2014
Fußgänger dürfen am Zebrastreifen nicht einfach draufloslaufen. Sie müssen sich umsichtig und situationsgerecht verhalten. Sie dürfen das Vorrecht am Fußgängerüberweg nicht erzwingen. Das entschied das Oberlandesgericht Celle in einem Urteil (AZ: 14 U 14/13), auf das unter anderem „Die Welt“ aufmerksam macht. Im vorliegenden Fall lief ein Fußgänger, der mit einem Schirm winkte, schnurstracks über einen Zebrastreifen, wie Zeugen angaben. Die Richter in Celle gaben dem Fußgänger eine Mitschuld an dem anschließenden Unfall. Sei werteten sein achtloses Betreten als erhebliches Fehlverhalten. Er musste 25 Prozent der Schuld auf sich nehmen. Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass auch Fußgänger am Zebrastreifen zu einer gewissen Vorsicht verpflichtet sind. 75 Prozent der Schuld trägt der Fahrer, da er mit 40 km/h nach Ansicht des Gerichts zu schnell an den Zebrastreifen fuhr. Zum Zeitpunkt des Unfalls habe es zudem geregnet, es war dunkel und eine Baustelle habe die Sicht eingeschränkt, so dass der Fahrer den Fußgänger erst 15 Meter vorher erkennen konnte. Da sei es zum Bremsen eindeutig zu spät gewesen, erklärten die Richter. Fahrer müssen immer mit Fußgänger rechnen und angepasst fahren.
Übrigens: An Zebrastreifen, die über Straßenbahnschienen führen, haben Fußgänger keinen Vorrang vor dem Schienenverkehr.