Urteil: „Gekauft wie gesehen“ schließt Gewährleistung nicht aus

10. Nov. 2017
Viele Kaufverträge beinhalten die Formulierung „Gekauft wie gesehen“. Dies schließt nicht jeden Gewährleistungsanspruch beim Gebrauchtwagenkauf aus. Die Formulierung bezieht sich nur auf für Laien sichtbare und erkennbare Mängel. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgericht Oldenburg (AZ: 9 U 29/17) weist der Deutsche Anwaltverein hin.
Im vorliegenden Fall kaufte eine Frau einen gebrauchten Wagen für gut 5.000 Euro. Sie wollte einige Zeit später diesen Wagen gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückgeben. Der Pkw habe ihrer Ansicht nach einen erheblichen Vorschaden, von dem sie beim Kauf nichts wusste. Der Verkäufer wies dies zurück und bezog sich zudem auf die Formulierung „Gekauft wie gesehen“. Das Gericht sah dies anders. Grund: Erstens stellte ein Sachverständiger tatsächlich einen erheblichen Vorschaden fest. Zudem sei der Gewährleistungsanspruch der Frau nicht durch die Formulierung „Gekauft wie gesehen“ ausgeschlossen. Diese Aussage gelte nur für Mängel, die ein Laie ohne einen Sachverständigen selbst erkennen könne. Dabei spiele es keine Rolle, ob der Verkäufer selbst von diesem Schaden wusste. Darauf komme es bei einem Gewährleistungsanspruch nicht an. Damit würden die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines privaten Autoverkäufers überspannt. Der Verkäufer hätte im Kaufvertrag einen umfassenden Haftungsausschluss für alle ihm nicht bekannten Mängel vereinbaren können. Die Frau kann den Wagen zurückgeben und erhält den Kaufpreis zurück.