Urteil: Haftungsaufteilung nach Unfall
Stößt ein vorfahrtsberechtigter Motorradfahrer mit Tempo 121 bei erlaubten 50 km/h mit einem anderen Fahrzeug, das die Vorfahrt missachtet, zusammen, dann teilt sich die Haftung im Verhältnis 30 zu 70 zu Lasten des Motorradfahrers auf. Auf dies Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm, AZ: 9 U 43/15) weist die D.A.S. Rechtsschutzversicherung hin.
Im vorliegenden Fall war ein Motorradfahrer auf der Landstraße mit eine Tempobegrenzung von 100 km/h unterwegs. Für ein Teilstück mit einer Autobahauffahrt galt allerdings Tempo 50. Der Biker fuhr 121 km/h. Von der Autobahn kam ein Pkw. Der Fahrer missachtete die Vorfahrt, fuhr langsam in die Landstraße ein und wollte links abbiegen. Der Motorradfahrer versuchte auszuweichen, stieß dennoch mit dem Pkw zusammen und verletzte sich schwer. Seine Krankenversicherung klagte gegen den Pkw-Fahrer. Er solle zumindest eine Teilschuld tragen. Das Gericht in erster Instanz winkte laut D.A.S. ab. Grund: Das geringe Mitverschulden des Pkw-Fahrers habe im Vergleich zu der massiven Tempo-Überschreitung des Motorradfahrers keine Bedeutung. In der nächsten Instanz gab das OLG Hamm dem Pkw-Fahrer nach Informationen der D.A.S eine Mitschuld am Unfall. Der Pkw-Fahrer hätten den Biker sehen und dessen Tempo bemerken müssen. Entweder hätte er warten müssen oder aber zügig abbiegen. Sowohl Warten als auch schnelles Abbiegen hätte den Unfall verhindert, so das Gericht.