Urteil: Missachtung der Tunnelhöhe gilt als grobe Fahrlässigkeit
Stößt ein Lkw-Fahrer mit seinem Fahrzeug gegen einen Tunnel, weil er die Durchfahrtshöhe nicht beachtet, liegt grobe Fahrlässigkeit vor. Die Versicherung darf dann ihre Leistungen um die Hälfte kürzen. Auf dies Urteil des Landgerichts Hagen (AZ: 7S 31/12) weist das Portal kostenlose-urteile.de hin. Im vorliegenden Fall stieß ein Fahrer eines Miet-Lkw gegen eine Tunneldecke. Die Versicherung regulierte den Schaden. Sie kürzte aber mit der Begründung, der Lkw-Fahrer habe grob fahrlässig gehandelt, die Leistung um 50 Prozent. Die Schilder vor dem Tunnel wiesen auf die Tunnelhöhe von 3,10 Meter hin. Sein Lkw war 3,50 Meter hoch. Der Fahrer hätte wissen müssen, dass das nicht passt. Der Lkw-Fahrer sah dies anders, der Fall landete vor Gericht. Die Richter stellten sich auf die Seite der Versicherung. Der Lkw-Fahrer habe grob gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht verstoßen. Er habe die Durchfahrtshöhe missachtet und somit gegen die Straßenverkehrsordnung Paragraf 41 Absatz 2 Nummer 6 in Verbindung mit dem Verkehrszeichen 265 verstoßen. Zudem habe er grob fahrlässig gehandelt.