Urteil: Mithaftung bei nicht aufgestelltem Warndreieck

22. Nov. 2013
Bei einem Halt auf der Autobahn, dürfen Fahrer nicht vergessen, das Warndreieck aufzustellen. Bei einem Unfall haftet dieser Fahrer für einen Schaden zur Hälfte mit. Auf dieses Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (AZ: 26 U 12/13) weist das Portal kostenlose.urteile.de hin. Im vorliegenden Fall hatte ein Lkw-Fahrer, weil es ihm schlecht wurde, seinen Lkw am rechten Fahrbahnrand eines Autobahnstücks ohne Seitenstreifen angehalten. Er hat nur den Warnblinker eingeschaltet. Nachdem es sich übergeben hatte und es ihm besser ging, reinigte er sein Fahrzeug, stellte aber kein Warndreieck auf. Ein anderer Lkw touchierte kurz darauf den abgestellten Lkw. Es entstand Sachschaden in Höhe von 29.000 Euro.

Nach Ansicht der Richter muss ein Fahrer nach einem berechtigten Notstop entweder weiterfahren oder alle vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen nach Paragraf 15 der Straßenverkehrsordnung ergreifen. Zumal das Fahrzeug weit in die rechte Spur ragte. Nach Ansicht der Richter hätte der Fahrer unbedingt ein Warndreieck aufstellen müssen, als es ihm wieder besser ging. Sie verdonnerten ihn dazu, die Hälfte des Schadens zu übernehmen.