Urteil: Nutzungsausfall bis zur Reparatur

19. Mai 2014
Bei einem Unfall muss der Verursacher dem Geschädigten den Schaden zahlen. Das gilt auch für die Kosten, die sich durch ein verzögertes Sachverständigengutachten und dann auch durch eine spätere Reparatur ergeben. Auf ein entsprechendes Urteil (AZ: 41 C 1071/13) des Amtsgerichts Delmenhorst weist der Deutsche Anwaltverein (DAV) hin.
Im vorliegenden Fall verzögerte sich nach einem Verkehrsunfall die Erstellung des Sachverständigengutachtens ebenso wie die Reparatur des Fahrzeugs. Der Geschädigte forderte für den gesamten Zeitraum Entschädigung für den Nutzungsausfall. Das Amtsgericht Delmenhorst gab ihm Recht. Solche Verzögerungen habe das Unfallopfer nicht zu verantworten. Dies Risiko und das sogenannte „Werkstattrisiko“ trage der Unfallverursacher.
Hintergrund: In einem Gutachten wird die voraussichtliche Dauer bis zur Reparatur festgelegt. Daran orientiert sich die gegnerische Versicherung, sagt der DAV. Stehe im Gutachten etwa „Reparaturdauer zehn Tage“, zahle die Versicherung des Unfallgegners für den Nutzungsausfall in diesen zehn Tagen. Viele Geschädigte hätten aber einen deutlich höheren Anspruch und verzichten darauf, da sie nicht wissen, dass die Tage bis zur Erstellung des Gutachtens zum Nutzungsausfall dazugezählt werden können. Auch wenn es etwa zu Schwierigkeiten bei der Reparatur kommt – etwa weil ein Ersatzteil fehlt -, gehe dies nicht zu Lasten des Unfallopfers.