Urteil: Parkscheibe auf Beginn der Parkbeschränkung einstellen

27. Feb. 2014
Ein Autofahrer, der sein Fahrzeug vor Beginn der Parkbeschränkung parkt, muss seine Parkscheibe auf den Zeitpunkt des Beginns der Parkbeschränkung einstellen, da die normale Parkscheibe zwischen den Uhrzeiten am Abend und am Morgen nicht unterscheidet. Auf dies Urteil des Thüringer Verfassungsgerichts (VerfGH 16/10) weist die Internetseite kostenlose-urteile.de hin. Im vorliegenden Fall parkte ein Fahrer sein Fahrzeug an einem Abend um 20 Uhr auf einem Parkplatz und stellte seine handelsübliche in zwölf Stunden eingeteilte Parkscheibe auf 8 bzw. 20 Uhr ein. Der Parkplatz durfte zwischen 7 und 18 Uhr nur mit Parkscheibe verwendet werden. Kurz nach 7 Uhr fand eine Kontrolle statt. Die zuständige Behörde nahm an, dass der Fahrzeughalter die Parkscheibe vorgestellt hatte. Sie wollte ein Bußgeld verhängen. Der Pkw-Fahrer wehrte sich. Er habe die Parkscheibe ordnungsgemäß auf die Ankunftszeit am Abend vorher eingestellt. Die Behörde vertrat die Ansicht, dass die Parkscheibe zum Zeitpunkt des Beginns der Parkbeschränkung - also um 7 Uhr- hätte eingestellt werden müssen.
Das Thüringer Verfassungsgericht entschied, dass die Parkscheibe auf den Zeitpunkt des Beginns der Parkbeschränkung eingestellt werden müssen. Dies entspreche der Vorschrift des Paragrafen 13 Abs. 2 Nr. 2 StVO. Die Meinung des Fahrers hätte dagegen dazu geführt, dass die Überschreitung der Höchstparkdauer von zwei Stunden durch eine Kontrolle zwischen 9 und 10 Uhr nicht habe festgestellt werden können. Somit wäre ein sanktionsloser Verstoß gegen die zulässige Parkdauer ermöglicht worden. Grund: Bei handelsüblichen Parkscheiben sei nicht zu erkennen, ob ein Fahrzeug am Abend (20 Uhr) oder am Morgen (8 Uhr) abgestellt wurde.