Urteil: Räumdienst muss bei Schäden haften
Schneepflüge wirbeln unweigerlich Schnee und Eis von der Fahrbahn auf. Beschädigen aufgewirbelte Eisbrocken ein Fahrzeug, muss der Räumdienst den Schaden übernehmen. Dies gilt laut Deutsche Anwaltshotline zumindest dann, wenn die Schneeräumung auf der einen Seite der Straße möglich gewesen wäre, ohne die Gegenfahrbahn in Mitleidenschaft zu ziehen. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden. (AZ: 12 U 95/12)
Im vorliegenden Fall überholte ein VW-Transporter demnach gerade einen Lkw. Just in dem Moment, als er sich neben dem Lkw befand, also nicht nach rechts ausweichen konnte, kam ihm ein Schneepflug entgegen. Laut Deutsche Anwaltshotline begrub der Schnee- und Eisschwall den Kleintransporter und beschädigte ihn. Der Aufprall verursachte demnach einen Schaden von mehr als 1.000 Euro. Dafür wollte der Straßendienst allerdings nicht aufkommen. Die Begründung: Dass bei der Räumung Schnee und Eis aufgewirbelt wird und so auch auf die Gegenfahrbahn gelangt, sei unvermeidlich. Zudem habe sich das Räumpersonal an das gesetzliche Tempolimit gehalten.
Das Gericht widersprach dieser Argumentation. Laut eines Gutachtens habe die Geschwindigkeit des Räumfahrzeuges sehr wohl Einfluss auf den Ausdehnungsbereich der vom Pflug aufgenommenen Schneemassen sowie die Abwurfweite. Der Fahrer könne hier aber leicht Abhilfe schaffen. Er müsse lediglich die Geschwindigkeit reduzieren, gegebenenfalls sogar deutlich unter das geltende Tempolimit. „Entgegen der Auffassung des Straßendienstes ist der Unfall also nicht durch ein unabwendbares Ereignis im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes verursacht worden“, sagt Rechtsanwalt Jörg-Mathias Bauer. Unabwendbar sei ein Ereignis nämlich nur dann, wenn es nicht durch äußerste mögliche Sorgfalt abgewendet werden kann.