Urteil: Eingeschränkte Streupflicht auf Parkplätzen
Auf Parkplätzen gilt nur eine eingeschränkte Räum- und Streupflicht. Einzelne Glättestellen sind von Verkehrsteilnehmern hinzunehmen. Radfahrer müssen unter Umständen absteigen. Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Augsburg (AZ: 74 C, 1611/18) weist die Rechtschutz-Versicherung Ergo hin.
Im vorliegenden Fall hatte eine Postzustellerin bei winterlichem Wetter mit ihrem E-Bike Post zugestellt. Sie fuhr auch über private Parkflächen, um an einen Hauseingang zu gelangen. Auf glattem Untergrund verlor sie mit ihrem E-Bike das Gleichgewicht und stürzte. Die Folge waren Prellungen an Knie, Steißbein und Becken. Sie war vier Wochen arbeitsunfähig. Die Zustellerin verklagte den Grundstückseigentümer auf Schmerzensgeld. Er sei seiner Räum- und Streupflicht nicht nachgekommen. Das Amtsgericht Augsburg sah dies anders und wies die Klage ab. Begründung: Auf Parkplätzen herrsche im Gegensatz zu Gehwegen nur eine eingeschränkte Räum- und Streupflicht. Der verantwortliche Eigentümer müsse nur in gewissem Umfang für die Sicherheit sorgen. Ein sicherer Weg müsse zur Verfügung stehen, um den Parkplätz zu verlassen oder das Auto zu erreichen. Der komplette Parkplatz müsse nicht geräumt und gestreut sein. Zeugen hätten zudem ausgesagt, dass die Parkfläche zu Fuß ohne Sturz begehbar war. Außerdem gab es lediglich vereiste Stellen. Der Klägerin wäre nach Ansicht des Gerichts durchaus zumutbar gewesen, vom E-Bike abzusteigen und zu schieben. Der Hauseingang sei zudem nicht nur über die Parkplätze erreichbar gewesen. Der Grundstückseigentümer hafte daher nicht.