Urteil: Unfall auf Dienstfahrt ist Arbeitsunfall

17. Juni 2015
Hat ein Mitarbeiter im Außendienst einen Verkehrsunfall, dann ist das ein Arbeitsunfall. Voraussetzung dafür ist, dass die Fahrt einen betrieblichen Hintergrund hat. Auf dies Urteil des Landessozialgericht Bayern (AZ: L 17 U 21/14) weist die Deutsche Anwalthotline hin.
Im vorliegenden Fall steht ein beim Arbeitgeber unangemeldeter Geschäftstermin in einer Klinik im Fokus. Eine Außendienstmitarbeiterin einer Firma war auf dem Weg zu einem - wie erwähnt unnagemeldet - Geschäftstermin in einer Klinik. Als sie die Autobahn verlassen wollte, fuhr sie auf einen Lkw auf. Dabei erlitt sie mehrere Knochenbrüche und ein Schädel-Hirn-Trauma. Die Versicherung der Firma weigerte sich, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Begründung des Arbeitgebers: Die Ausfahrt von der Autobahn solle einen privaten Hintergrund gehabt haben. Die Frau wehrte sich vor Gericht dagegen und hatte Erfolg. Grund: Von einem Arbeitsunfall sei dann die Rede, wenn sich der Unfall im Zusammenhang mit der versicherten beruflichen Tätigkeit ereignet hat. Und das gelte laut Deutsche Anwalthotline auch dann, wenn es sich um einen unangemeldeten Termin handelte. Auch hier sei ein betrieblicher Hintergrund der Fahrt gegeben.
Zeugenaussagen der Firma bestätigten, dass unangekündigte Termine gelebte Praxis seien. Zum einen können Termine kurzfristig abgesagt werden. Zum anderen seien derartige Besuche in Kliniken ohne Ankündigung gängig, da der Besuch Aufschluss über – in diesem Fall – Patientenaufklärungsbögen geben sollte. Mit Ankündigung liefe man Gefahr, gestellte Ergebnisse zu erhalten. Daher habe die Fahrt zu einem unangekündigten Besuch einen betrieblichen Hintergrund.