Urteil: Verletzung bei Lkw-Verkehrskontrolle – kein Arbeitsunfall

27. Juni 2024 Newsletter
Bei einer Verletzung, die sich ein Lkw-Fahrer im Rahmen einer Verkehrskontrolle zuzog, handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall. Das befand nun das Sozialgericht Hannover. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Lkw-Fahrer, der im Auftrag eines Logistikers unterwegs war und in eine Verkehrskontrolle geriet. Dort stellte sich heraus, dass sein Führerschein bereits seit Mai 2018 zur Beschlagnahme ausgeschrieben war. Der Untersagung der Polizeibeamten zur Weiterfahrt und der Aufforderung, das Fahrzeug zu verschließen, kam der Lkw-Fahrer nach. Gegen die Herausgabe der Fahrzeugschlüssel an die Polizeibeamten wehrte er sich allerdings. Die Situation eskalierte und der Lkw-Fahrer zog sich eine Ellenbogendistorsion mit Sehnenabriss zu, die durch Anlegen eines Oberarmgipses versorgt werden musste. Im Urteil (S 58 U 232/20*) wies das Gericht die erhobene Klage des Lkw-Fahrers auf Anerkennung dieses Vorfalles als Arbeitsunfall als unbegründet ab. Der Kläger habe rein privat und damit eigenwirtschaftlich gehandelt, als er den Fahrzeugschlüssel hinter seinem Rücken verbarg und sich der polizeilichen Anordnung widersetzte.

Verletzung ist kein Arbeitsunfall

Auch die Berufsgenossenschaft verweigerte die Anerkennung dieser Verletzung als Arbeitsunfall. Wie das Sozialgericht nun feststellte, habe sich der Fahrer zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle auf einem unter Versicherungsschutz stehenden Betriebsweg befunden, jedoch sei er im Unfallzeitpunkt keiner versicherten Tätigkeit mehr nachgegangen. Dass er sich der Polizei widersetzte und seine Handlung zur Verletzung führte, habe nicht mehr im sachlichen Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit gestanden.

Kein Zusammenhang zwischen Tätigkeit und Versicherungsschutz

Nicht alle Wege, die während der Arbeitszeit oder auf der Arbeitsstätte zurückgelegt würden, stünden unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, so das Urteil. Entscheidend sei, dass ein direkter Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg bestehe. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung des sachlichen Zusammenhangs zwischen der ausgeübten Tätigkeit und dem Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Arbeitsunfällen.
*Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.