Urteil: Verschulden wegen zu geringen Abstands

30. März 2021 Newsletter
Laut dem Oberlandesgericht Frankfurt wiegt abruptes Abbremsen aufgrund des unverschuldeten Auslösens des Notfallbremsassistenten weniger schwer als ein erheblich zu geringer Sicherheitsabstand.
Löst sich auf der Autobahn unverschuldet während freier Fahrt der Notfallbremsassistent eines vorausfahrenden Fahrzeugs und fährt der nachfolgende Lkw ohne Einhaltung des gebotenen Sicherheitsabstands von mindestens 50 Metern auf das abrupt abgebremste Fahrzeug auf, überwiegt der Haftungsanteil des nachfolgenden Lkw.
Haftungsverteilung: Zwei Drittel wegen nicht ausreichendem Sicherheitsabstand
Die unbegründete und erhebliche Unterschreitung des Sicherheitsabstands ist auf ein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen, während das vorausfahrende Fahrzeug aufgrund eines technischen Versagens abgebremst wurde. Dies rechtfertige eine Haftungsverteilung von zwei Drittel zulasten des Lkw-Fahrers, so eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt (Urteil vom 9.03.2021, Az. 23 U 120/20; vorausgehend LG Frankfurt, Urteil vom 02.06.2020, Az. 2-12 O 49/19).
Im vorliegenden Fall war eine Pkw-Fahrerin auf der Autobahn A5 Richtung Kassel/Hannover unterwegs, als plötzlich der Notfallbremsassistent ihres Fahrzeugs auslöste. Der Fahrer des nachfolgenden Fahrzeugs mit einem Gewicht von über 3,5 Tonnen konnte nicht mehr rechtzeitig bremsen und kollidierte mit dem Auto.
Berufung vor dem OLG
Die Autofahrerin verklagte den Transporter-Fahrer daher auf Schadenersatz und bekam vom Landgericht Frankfurt ein Drittel des geltend gemachten Schadens zugesprochen. Dagegen legte die Autofahrerin erfolgreich Berufung ein und bekam vom OLG Frankfurt jetzt zwei Drittel ihres Schadens zugesprochen.
Mindestabstand von 50 Metern bei 50 km/h
Nach Ansicht des OLG sei bei dem erforderlichen Haftungsausgleich zwischen den Beteiligten zu berücksichtigen, dass der Unfall durch das Beklagtenfahrzeug mitverursacht worden sei. Der Transporter habe aufgrund des zu geringen Sicherheitsabstands zu dem vorausfahrenden Fahrzeug der Klägerin nicht mehr rechtzeitig abbremsen können. Angesichts der Größe des Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 Tonnen hätte gemäß § 4 Abs. 3 StVO auf der Autobahn zu vorausfahrenden Fahrzeugen ein Mindestabstand von 50 Metern eingehalten werden müssen, wenn die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h betrage. Sachverständig geklärt sei, dass dieser Sicherheitsabstand hier trotz der gefahrenen Geschwindigkeit nicht eingehalten worden sei.
Verschulden des Transporter-Fahrers
Die Klägerin müsse sich als Verursachungsbeitrag vorwerfen lassen, dass sie ihr Fahrzeug ohne ersichtlichen Grund auf freier Strecke abrupt abgebremst habe. Die gebotene Abwägung dieser beiderseitigen Verursachungsbeiträge führe zu einer Haftungsverteilung von zwei Drittel zu Lasten der Beklagten und einem Drittel zu Lasten der Klägerin. Bei dem Transporter-Fahrer sei von einem Verschulden auszugehen, da der erforderliche Sicherheitsabstand ohne zwingende Gründe um etwa 30 Prozent unterschritten worden sei. Das abrupte Abbremsen der Klägerin sei dagegen auf das Versagen der technischen Einrichtung ihres Pkw zurückzuführen, sodass sie kein Verschulden treffe.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.