Urteil: Wer Cannabis und Alkohol konsumiert, ist nicht fahrtauglich

18. Nov. 2013
Cannabis und Alkohol beeinträchtigen schon einzeln die Fahrtüchtigkeit beträchtlich. Wer sich nach Cocktail und Kräuterzigarette hinters Lenkrad setzt, muss sich also nicht wundern, wenn ihm die Polizei flugs den Führerschein entzieht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nun entschieden, dass es Fahrern auch dann an der Fahreignung mangelt, wenn die Einnahme der beiden berauschenden Substanzen nicht im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr steht. Im vorliegenden Fall wurde dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen. Bei einem fachärztlichen Gutachten wurde gelegentlicher Cannabis-Konsum nachgewiesen. Zudem lägen laut dem Portal kostenlose-urteile.de auch Hinweise auf einen Mischkonsum mit Alkohol vor. Die führe gemäß Fahrerlaubnis-Verordnung zum Verlust der Fahreignung. Der Kläger hatte demnach angegeben, seit einiger Zeit auf den Konsum von Cannabis zu verzichten. Seine nun möglicherweise wiedererlangte Fahreignung wollte er jedoch nicht mittels eines medizinisch-psychologischen Gutachtens untermauern.
In erster Instanz hat demnach das Verwaltungsgericht Regensburg die Klage abgewiesen (AZ: 3 C 32.12). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat der Berufung wiederum stattgegeben. Für die Annahme mangelnder Fahreignung, so das Gericht, sei zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit erforderlich, dass in der Person des Betroffenen Besonderheiten bestünden, die befürchten ließen, dass gerade bei ihm im Falle des Mischkonsums von Cannabis und Alkohol ein fehlendes Trennungsvermögen zwischen dem Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr zu befürchten sei. Dafür seien beim Kläger keine Anhaltspunkte ersichtlich.
Der Bundesverwaltungsgerichtshof hat dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts widersprochen. Demnach kann man nicht davon ausgehen, dass Mischkonsumenten besser zwischen Drogenkonsum und Straßenverkehr trennen können als gelegentliche Cannabiskonsumenten.