Verdacht auf Diebstahl: Arbeitgeber darf keine Spinde durchsuchen

17. März 2014
Ein Arbeitgeber darf nicht ohne Weiteres den Spind eines Angestellten heimlich durchsuchen. Auch dann nicht, wenn gegen den Mitarbeiter der Verdacht auf Diebstahl besteht. Das hat das Bundesarbeitsgericht beschlossen (AZ: 2 AZR 546/12). Daraus gewonnene Erkenntnisse sind laut kostenlose-urteile.de unverwertbar und können nicht als Begründung für eine fristlose Kündigung herangezogen werden.

Im vorliegenden Fall haben die Arbeitgeberin und ein Betriebsratsmitglied auf einen Verdacht hin heimlich den Spind eines Verkäufers durchsucht. Im Spind fand das Gespann demnach die vermisste Damenunterwäsche. Daraufhin habe die Arbeitgeberin Strafanzeige erstattet. Eine Wohnungsdurchsuchung sowie eine erneute Durchsuchung des Spinds verliefen hingegen ergebnislos. Dennoch erhielt der Verkäufer eine fristlose Kündigung. Dagegen legte er Kündigungsschutzklage ein.

Das Hessische Landesarbeitsgericht gab der Klage in erster Instanz statt. Die Spindkontrolle sei unverhältnismäßig und daher rechtswidrig gewesen. Die gewonnenen Erkenntnisse seien nicht verwertbar, die fristlose Kündigung unwirksam. In zweiter Instanz bestätigte das Bundesarbeitsgericht dieses Urteil. Das Gericht stellte klar, dass der persönliche Schrank des Arbeitnehmers und dessen Inhalt Teil seiner Privatsphäre sei. Eine Durchsuchung sei ein schwerwiegender Eingriff. Zwar könne ein solcher Eingriff aus zwingenden Gründen gerechtfertigt sein. Allerdings müsse die Art und Weise der Durchsuchung verhältnismäßig sein. Die Arbeitgeberin hätte den Arbeitnehmer zur Kontrolle hinzuziehen müssen. So hätte er die Möglichkeit gehabt, Einfluss zu nehmen oder effektiv Rechtsschutz zu suchen. Ein weiteres milderes Mittel sei auch eine Personen- oder Taschenkontrolle beim Verlassen des Marktes mit einer offenen Spindkontrolle im Anschluss. Gründe für eine heimliche Durchsuchung hätten nicht vorgelegen.