Verkehrsgerichtstag in Goslar: Unfallflucht und schärfere Verkehrssanktionen
Unfallflucht, oder die Verschärfung von Verkehrssanktionen – das waren nur einige Themen des 56. Verkehrsgerichtstags in Goslar. Die Empfehlungen in Kürze: Wer bei einem Sachschaden den Unfallort verlässt, sollte nicht automatisch seinen Führerschein verlieren, und nur bei besonders schweren Verfehlungen gegen die Verkehrssicherheit soll es höhere Geldbußen geben können.
Der Arbeitskreis "Sanktionen bei Verkehrsverstößen" lehnte dabei eine pauschale Erhöhung der Bußgeldsätze ab - auch wenn manche europäische Länder den Fahrern deutlich tiefer in die Tasche greifen. Lediglich bei besonders verkehrssicherheitsrelevanten Verfehlungen wie Verstöße gegen Geschwindigkeits-, Abstands- oder Überholgebote sollen demnach das Bußgeldsteigen, auch soll die Androhung von Fahrverboten in diesen Fällen verstärkt werden. Nach Ansicht der Experten muss dem entgegengewirkt werden, dass Verkehrsteilnehmer im Vorfeld eines Vergehens eine geringe Geldbuße bewusst einkalkulieren, gleichzeitig solle aber auch nicht der Eindruck der "Abzocke" etwa durch Gemeinden und Kommunen entstehen.
Rund 1.800 Teilnehmer in acht Arbeitskreisen
Die rund 1.800 Teilnehmer des Verkehrsgerichtstags 2018 diskutierten in insgesamt acht Arbeitskreisen aktuelle Themen, darunter das Thema Fahrerflucht, Cannabiskonsum und Fahreignung sowie zivilrechtliche Fragen rund um das autonome Fahren.
Mithin die größte Hoffnung, dass die Politik die Empfehlungen aufgreift und entsprechend umsetzt, verbindet sich mit dem Fazit des Arbeitskreises "Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort". Den Experten zufolge muss der § 142 StGB verständlicher werden, etwa indem präzisiert wird, wie lange ein Unfallverursacher bei einem Sachschaden auf den Halter des beschädigten Fahrzeugs zur Feststellung der Personalien warten muss.
Insgesamt wollen die Experten die Härte des Paragrafen abmildern, aber den Strafcharakter beibehalten: Bei einem Sachschaden soll das Entfernen vom Unfallort nicht mehr den Führerscheinentzug zur Folge haben, auch sollen die Möglichkeiten zur Strafmilderungen nach § 142 Abs.4 StGB auch für Unfälle im fließenden Verkehr und für alle Sach- und Personenschäden gelten.
Was tun bei gelegentlichem Cannabiskonsum aus medizinischen Gründen?
Kiffen und fahren – ein diffiziles Thema, vor allem wenn es um den gelegentlichen Cannabiskonsum aus medizinischen Gründen geht. Nach Ansicht des entsprechenden Arbeitskreises ist etwa ein gelegentlicher Cannabiskonsument, der erstmalig im Straßenverkehr auffällig geworden ist, "nicht ohne Weiteres als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen" anzusehen. Stattdessen schlagen die Experten vor, mit dem Vergehen Zweifel an der Fahreignung zu verknüpfen, die der Fahrer mittels einer MPU ausräumen kann. Desselbe gilt für Fahrer, die aufgrund medizinischer Gründe regelmäßig Cannabisprodukte einnehmen – für diese Personengruppe gibt es noch keine verwaltungsrechtliche Regelung hinsichtlich der Fahrerlaubnis.
Deshalb sei es erforderlich, dass auch vor dem Hintergrund der Grunderkrankung die Fahreignung zu prüfen ist. Vor allem macht der Verkehrsgerichtstag einen Grenzwert fest: Bisher gilt, dass bei einem THC-Gehalt von 1 ng/ml im Blutserum ein fehlendes Trennungsvermögen – als die Trennung von Konsum und Fahren - unterstellt werden darf. Die Experten des Verkehrsgerichtstages kamen aber jetzt zu der Ansicht, dass dies erst ab einem THC-Wert von 3 ng/ml Blutserum der Fall ist. Damit sind dann aber auch Verkehrsteilnehmer, die aus medizinischen Gründen Cannabis konsumieren, nicht mehr per se aus dem Schneider.