Verkehrsschild „Ende der Autobahn“ bedeutet kein Tempolimit

22. März 2016
Das Verkehrsschild „Ende der Autobahn“ bedeutet, dass die Regeln für die Autobahn nicht mehr gelten. Es stellt keine Geschwindigkeitsbegrenzung dar und bedeutet nicht, dass ab sofort Tempo 50 gilt. So hat das Oberlandesgericht Hamm in eiem Beschluss vom November 2015 entschieden (AZ: 5 RBs 34/15), auf das die Versicherung DAS Rechschutz hinweist. Tempo 50 besteht nur, wenn es ausgeschildert ist, es sich aus einem Ortsschild ergibt oder Fahrer an einer sogenannten „geschlossenen Bebauung“ erkennen können, dass sie sich innerhalb eines Orts befinden, so das Gericht. Im vorliegenden Fall war ein Fahrer von der Bundesautobahn 52 kommend auf die Norbertstraße in Essen in Fahrtrichtung Essen-Haarzopf gefahren. Mit Tempo 76 wurde er geblitzt. Die Bußgeldbehörde ging von Tempo 50 aus, da er das Schild „Ende der Autobahn“ bereits passiert hatte und sich in einer geschlossenen Ortschaft befunden habe.
Ein Ortschild oder ein Tempolimitsschild sei nicht notwendig gewesen, so die Behörde. Eine Geldbuße von 120 Euro wurde verhängt. Der Fahrer klagte und bekam Recht. Das Oberlandesgericht Hamm sah es anders als die Bußgeldbehörde und auch als die Vorinstanz. Eine Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sei hier nicht gerechtfertigt. Das Verkehrsschild „Ende der Autobahn“ bedeutet keine Geschwindigkeitsbegrenzung. An Tempo 50 müsse sich ein Fahrer nur halten, wenn er ein Ortseingangsschild passiert habe, oder er anhand einer geschlossenen Bebauung zweifelsfrei erkennen können, dass er sich in einem Ort befinde.