Volkswagen weiter vor feindlichen Übernahmen geschützt
Die im VW-Gesetz festgeschriebene herabgesetzte Sperrminorität von 20 Prozent verstößt nicht gegen das Recht der Europäischen Union. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden (AZ: C-95/12).
Die Europäische Kommission hatte gegen die Sperrminorität geklagt, die es einer Minderheit von nur 20 Prozent des Grundkapitals – in diesem Fall dem Anteilseigner Niedersachsen – ermöglicht, wichtige Entscheidungen der Gesellschaft zu blockieren, wie etwa Übernahmen durch andere Unternehmen. Nach deutschem Aktiengesetz sind für diese Sperrminorität im Normalfall 25 Prozent der Anteile notwendig.
Damit entgeht der Volkswagen-Konzern nach Angaben des Fachinformationsdienstes kostenlose-urteile.de zudem saftigen Finanzsanktionen. Die Europäische Kommission hatte vor dem EUGH beantragt, Volkswagen zur Zahlung eines Zwangsgelds von mehr als 282.000 Euro pro Tag des Verzugs der Durchführung des ersten Urteils zum VW-Gesetz aus dem Jahr 2007 bis zum Tag der jetzigen Urteilsfindung zu verurteilen. Außerdem sollte der Autobauer einen weiteren Pauschalbetrag von mehr als 31.000 Euro pro Tag für die gleiche Zeitspanne beziehungsweise bis zur Beendigung des Verstoßes durch Deutschland zahlen.
Das erste Urteil des EUGH aus dem Jahr 2007 hatte bereits zwei Regelungen des VW-Gesetzes kassiert. Zuvor waren bei Volkswagen die Stimmrechte jedes Aktionärs auf die Anzahl der Stimmen beschränkt, die einer Beteiligung von 20 Prozent entsprechen. Ferner waren nach dem Gesetz der Bund und das Land Niedersachsen, solange ihnen Aktien der Gesellschaft gehörten, zur Entsendung von je zwei Aufsichtsratsmitgliedern berechtigt.
Mit dem zweiten Prozess wollte die EU-Kommission auch der Existenz der reduzierten Sperrminorität ein Ende setzen. Nach Auffassung des EUGH geht jedoch sowohl aus der Entscheidungsformel als auch aus den Entscheidungsgründen des Urteils von 2007 hervor, dass der Gerichtshof keine selbstständige Vertragsverletzung durch die Vorschrift über die herabgesetzte Sperrminorität festgestellt hat, sondern nur in Verbindung mit derjenigen über das Höchststimmrecht. Da Deutschland diese Verbindung mit der Abschaffung der anderen beiden Vorschriften gekappt habe, sei das Land den Verpflichtungen aus dem Urteil von 2007 fristgemäß nachgekommen.