Waberer’s erhält 30 Lang-Lkw von Schmitz Cargobull

12. Dez. 2017
Wie das Unternehmen mitteilt, hat es beim Trailerhersteller Schmitz Cargobull in diesem Jahr neben 600 Megatrailern – darunter 300 bahnfähige – auch 30 verlängerte Sattelauflieger bestellt.
Bei der Auslieferung des letzten Trailers dieser Tranche war Ferenc Lajkó selbst vor Ort im Schmitz Cargobull-Werk Altenberge. Das Geschäftsfeld von Waberer’s sind internationale, langströmige Komplettladungsverkehre. Hier sieht sich das Unternehmen mit 4.150 eigenen Zugfahrzeugen als Nummer eins. Das Unternehmen strebt in diesem Segment nach Effizienz – was den Wunsch, mehr Volumen pro Fahrt befördern zu wollen, erklärt.
Lang-Lkw darf nicht grenzüberschreitend fahren
Doch stellt sich die Frage, auf welchen Relationen Waberer’s die nach Angaben von Schmitz Cargobull 14,70 Meter langen Auflieger einsetzen möchte. Der verlängerte Auflieger gilt in Deutschland als Lang-Lkw (Typ 1) und darf weder flächendeckend in der Republik noch grenzüberschreitend fahren.
„Fahrzeuge, die mit ihren Maßen oder Gewichten von der EU-Richtlinie 96/53 abweichen, dürfen nicht grenzüberschreitend eingesetzt werden“, erläutert auch Spediteur Siegfried Serrahn, der sich seit Jahren mit Lang-Lkw im Allgemeinen und dem verlängerten Auflieger im Besonderen befasst. Ausnahmen gebe es nur für unteilbare Ladung. Auch er sieht daher keine Einsatzmöglichkeit des Langsattels im angestammten Geschäftsfeld von Waberer’s.
Lang-Lkw-Einsatz im Rahmen von Kabotage-Verkehren?
Der Einsatz wäre wie für die anderen Lang-Lkw-Betreiber nur auf den freigegebenen Strecken innerhalb von Deutschland möglich. Hier ist unklar, wie Waberer’s das organisieren sollte – gegebenenfalls, indem die Lkw von einer deutschen Niederlassung aus operieren.
Auch könnte Waberer’s die verlängerten Auflieger als Teil von internationalen Beförderungen als Kabotageverkehre bewegen. Das setzte aber voraus, dass die Zugfahrzeuge zuvor eine internationale Fahrt absolvieren. Anschließend gilt die Regel, dass es maximal drei innerdeutsche Fahrten innerhalb von sieben Tagen sein dürfen.