Wassergefährdende Stoffe: Kein Nachrüsten für KV-Anlagen
Die Betreiber von Kombiverkehrsterminals können aufatmen, denn bestehende Anlagen müssen für den Umschlag von wassergefährdenden Stoffen nicht nachgerüstet werden. Einer entsprechenden Verordnung hat der Bundesrat kürzlich zugestimmt. Das Thema hatte jahrelang für schwierige Diskussionen und Unstimmigkeiten zwischen Verkehrs- und Umweltministerium gesorgt. Die Kosten für eine zunächst geforderte Versiegelung von Terminalflächen wurden auf mehr als drei Milliarden Euro geschätzt. Die Neufassung der „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ (AwSV) regelt die technischen Anforderungen zum Schutz des Grundwassers erstmals bundeseinheitlich. Sie umfasst alle Einrichtungen, in denen auch Gebinde mit wassergefährdenden Stoffen umgeschlagen oder gelagert werden. Ihre Betreiber werden grundsätzlich verpflichtet, die Anlagen so zu planen und zu errichten, dass Stoffe nicht austreten, Undichtigkeiten schnell erkennbar sind und austretende Stoffe zurückgehalten sowie ordnungsgemäß entsorgt werden (§ 17 AwSV).
Klargestellt wird jetzt, dass es sich bei Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs nicht um herkömmliche Lagerstätten handelt. Nach der Verordnung müssen sie „in Beton- oder Asphaltbauweise so beschaffen sein, dass das dort anfallende Niederschlagswasser auf der Unterseite nicht austritt.“ Im Schadensfall müssen flüssigkeitsundurchlässige Havarieflächen oder -einrichtungen – zum Beispiel Auffangbehälter wie eine Wanne – zur Verfügung stehen.
Grundsätzlich enthält die Neufassung der AwSV für KV-Anlagen keine über die bisherigen Ländervorschriften hinausgehenden Regelungen. Fass- und Gebindelager müssen über eine Rückhalteeinrichtung von einer Größe verfügen, die vom maßgebenden Volumen der Anlage abhängt. Dafür ist die Summe der Rauminhalte aller Behälter und Verpackungen anzusetzen, für die das Lager ausgelegt ist (§ 31 (2) AwSV).
Bestandsanlagen müssen nicht nachgerüstet werden, es sei denn, ein Sachverständiger kommt zu einem anderen Ergebnis. Dann kann die zuständige Behörde verlangen, festgestellte Abweichungen beheben zu lassen, sofern dies verhältnismäßig ist (§§ 68, 69 AwSV). „Wir begrüßen es, dass am Ende auch bei der Politik die Vernunft gesiegt hat“, kommentierten der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) und der Bundesverband Öffentlicher Binnenhäfen (BÖB) die Entscheidung.
Zuvor hatte auch eine Lösung im Raum gestanden, bei der die Anlagen mit der produzierenden Industrie gleichgestellt worden wären. Damit hätten die Böden mit einer 70 Zentimeter dicken Betonschicht versiegelt werden müssen. Die hohen Kosten hierfür hätten das Ende des Kombinierten Verkehrs bedeutet, dabei habe es in den 150 Terminals noch nie einen Vorfall gegeben, der zur Verunreinigung von Boden oder Gewässer geführt hätte, betonten die Verbände.
„Die novellierte Verordnung trägt damit den Belangen des Umweltschutzes, den Eigenschaften der KV-Anlagen in den Seehäfen sowie der notwendigen Investitions- und Planungssicherheit gleichermaßen Rechnung“, bewertete die Hafenwirtschaft die Neufassung. Aufgrund der steigenden Beförderungsmenge im Kombinierten Verkehr, die im Jahre 2016 zum wiederholten Mal die 100-Millionen-Tonnen-Grenze überschritten habe, arbeite das System bereits heute an seiner Kapazitätsgrenze. Um das zu erwartende Wachstum bewältigen zu können, seien weitere Investitionen in den Ausbau des Kombinierten Verkehrs unumgänglich. Nachdem es vorher unterschiedliche Länderregelungen gab, muss grundsätzlich jedes Unternehmen für sich feststellen, inwieweit es von den Anforderungen der AwSV betroffen ist. Das Regelwerk tritt vier Monate nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBI) in Kraft. Das könnte im Juli sein, denn Übergangsfristen sind nicht vorgesehen.