Zoll darf ausländische Transporteure prüfen
Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster darf ein Zollamt bei einem im EU-Ausland ansässigen Transportunternehmen eine Prüfung im Rahmen des Mindestlohngesetzes durchführen. In dem Fall geht es um Kabotagefahrten.
Im vorliegenden Fall hatte eine Spedition aus Tschechien geklagt, deren Lkw-Fahrer im Juli 2018 von Mitarbeitern des Hauptzollamtes auf einem Autobahnparkplatz überprüft wurde. Der Fahrer gab an, dass er acht bis zehn Stunden pro Tag für einen Monatslohn von 1.500 Euro arbeite. Nach Angaben des Gerichts ergab sich aus den vom Fahrer übergebenen Unterlagen, dass dieser auch Transporte zu Empfängern in Deutschland durchgeführt hatte.
Hauptzollamt strengt Prüfungsverfahren an
Das Hauptzollamt erließ daraufhin gegenüber der Antragstellerin eine Prüfungsverfügung, die das Beschäftigungsverhältnis des angetroffenen Fahrers für den Zeitraum von 1. Juni bis 10. Juli 2018 im Hinblick auf die Vorschriften des Mindestlohngesetzes (MiLoG) umfassen sollte. Dagegen wandte das Unternehmen ein, dass dieses Gesetz auf EU-Ausländer nicht anwendbar sei. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Speditions Klage und stellte außerdem einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Prüfungsverfügung.
Das FG Münster hat den Aussetzungsantrag abgelehnt. Nach Auffassung des Finanzgerichts bestehen „nach der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Prüfungsverfügung“.
Das MiLoG gelte auch für ausländische Arbeitgeber, soweit sie Arbeitnehmer im Inland beschäftigten. Es könne jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass die Spedition den Lkw-Fahrer im Inland beschäftigt habe. Im Hinblick auf europarechtliche Vorschriften sei derzeit zwar noch nicht abschließend geklärt, unter welchen Voraussetzungen Transportunternehmen im Inland Arbeitnehmer beschäftigten.
Sonderfall Kabotagefahrt
Bei reinen Transitfahrten ohne Be- und Entladung im Inland habe das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Prüfungen nach dem MiLoG ausgesetzt, sodass Prüfungsverfügungen ermessenswidrig seien. Demgegenüber bestünden bei Transporten mit Start und Ziel im Inland, also Kabotagefahrten, keine Bedenken gegen eine Prüfung. Für grenzüberschreitende Beförderungen, bei denen Start oder Ziel im Inland liegen, sei die Rechtslage umstritten. Vor diesem Hintergrund sei die Prüfungsverfügung im Streitfall nicht willkürlich erfolgt, da sich aus den Unterlagen jedenfalls die Durchführung grenzüberschreitender Beförderungen ergebe. Im Übrigen sei eine abschließende Beurteilung, ob der angetroffene Fahrer auch Kabotagefahrten vorgenommen habe, erst nach Durchführung der Prüfung möglich.
Überdies führte die Aussetzung der Vollziehung zu einer grundsätzlich unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache. In diesem Fall käme eine Prüfung endgültig nicht mehr in Betracht, da die für eine Prüfung vorzulegenden Dokumente nach § 17 Abs. 2 Satz 1 MiLoG nur für zwei Jahre aufbewahrt werden müssten und das Hauptsacheverfahren insbesondere vor dem Hintergrund mehrerer bereits beim Bundesfinanzhof anhängiger Revisionsverfahren nicht innerhalb dieses Zeitraumes abgeschlossen werden könne.
Das Gericht hat nach seinem Urteil auch die Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.